Neue Lohnuntergrenze in der Fleischbranche und Landwirtschaft
Seit August darf keiner der etwa 100.000 Beschäftigten in der Fleischindustrie weniger als 7,75 Euro in der Stunde verdienen. Diese vereinbarte Lohnuntergrenze galt zunächst nur für tarifgebundene Unternehmen. Doch durch eine Rechtsverordnung der Regierung sind die Regeln nun für die gesamte Branche verbindlich.
Allgemeinverbindliche Ausnahmeregelung in der Fleischbranche
Das bedeutet für die Arbeitgeber auch, dass sie ab Januar nicht den gesetzlichen flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro auszahlen müssen. Vielmehr können sie sich auf die Ausnahmeregel des Tarifvertrags berufen.
Dieser sieht neben der Lohnuntergrenze ab August vor, die Löhne in drei Schritten auf mindestens 8,75 Euro anzuheben. Der Mindestlohn entwickelt sich also in der Fleischbranche von 7,75 Euro im August über 8,00 Euro ab Dezember 2014 hin zu einem Minimum von 8,60 Euro ab Oktober 2015 und letztlich von 8,75 Euro ab Dezember 2016.
Tariflicher Mindestlohn ab 2015 im Agrarbereich
Die Anpassungszeit zu nutzen, die das Mindestlohngesetz bis Ende 2017 erlaubt, das war auch das Anliegen der Tarifparteien der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Daher haben sie – ab Januar 2015 – einen tariflichen Mindestlohn von 7,40 Euro im Westen und 7,20 Euro im Osten für die rund 750.000 Beschäftigten der Branche beschlossen.
Zuletzt hatten die Parteien, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), der Gesamtverband der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) sowie die Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände (AGA), den Tarifvertrag auch endgültig angenommen.
Mindestlohn steigt stufenweise von 7,20 Euro bis 9,10 Euro
Darin haben sie festgelegt, dass auch hier die Lohnuntergrenze für die rund 750.000 Beschäftigten der Branche stufenweise ansteigt: auf 8,00 Euro im Westen und 7,90 Euro in Ostdeutschland zum Jahresbeginn 2016, bundeseinheitlich 8,60 Euro Anfang 2017 und auf 9,10 Euro ab 1. November 2017. Direkt betreffen dürften die Vereinbarung des Mindestlohns nicht die festangestellten Beschäftigten, sondern vor allem rund 300.000 Saisonarbeitskräfte.
Nach Angaben der Gewerkschaft sieht der Tarifvertrag zudem vor, die im Mindestlohngesetz vorgesehenen Ausnahmen nicht anzuwenden. Insbesondere sollen ehemals Langzeitarbeitslose ab der ersten Stunde den tariflichen Mindestlohn erhalten. Auch Jugendliche unter 18 Jahren können die Lohnuntergrenze beanspruchen, wenn sie nicht gleichzeitig Schüler sind.
Auch das Bäckerhandwerk verhandelt über Mindestlohn
Im Bäckerhandwerk bahnt sich ebenso eine tarifliche Regelung zum Mindestlohn an. Die Branche beschäftigt 284.000 Mitarbeiter in Deutschland. Die Gespräche der Tarifvertragsparteien haben bereits begonnen und sollen Ende August fortgesetzt werden.
Hinweis: Auf unserer Themenseite finden Sie weitere wichtige Details zum Mindestlohn.
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