Kündigung wegen Morddrohung rechtswirksam

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers nach einer Morddrohung gegen seinen Vorgesetzten ist rechtswirksam, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf. Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter am Telefon anonym gedroht, seinen Chef zu erstechen. Pech für den Anrufer: Der Chef erkannte seine Stimme.

Ob Beleidigungen oder Verleumdungen, immer wieder beschäftigen Gerichte sich mit Kündigungen, die wegen strafrechtlicher Delikte von Arbeitnehmern erfolgen. In einem speziellen Fall vor der Düsseldorfer Arbeitsgericht ging es um die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der seinen Vorgesetzten massiv bedroht hatte.

Konflikte bei Personalratswahl als Auslöser

Vor Gericht machte der Arbeitgeber seinem seit 1988 bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer den Vorwurf, seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten "Ich stech‘ Dich ab" bedroht zu haben. Hintergrund sollen frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen sein.

Der Vorgesetzte habe den Mitarbeiter an seiner markanten Stimme erkannt, zudem sei seine  Telefonnummer nur wenigen Personen bekannt, so die Argumentation.

Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen wurde der Vorgesetzte von einer Telefonzelle, die sich etwa 3,5 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt befindet, angerufen. Dieser hatte vorgetragen, sich zum Zeitpunkt des Telefonanrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben, was seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten.

Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten

Nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der sowohl der Vorgesetzte des Mitarbeiters als auch dessen Nachbar und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, stand zur Überzeugung der Düsseldorfer Richter fest, dass der Arbeitnehmer den streitigen Anruf getätigt hat.

Sie führten im Urteil aus, dass es sich bei dem Anruf des Arbeitnehmers um einen erheblichen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten gehandelt habe. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten sei dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Die vom Kläger selbst in Zweifel gezogene eigene Prozessfähigkeit lag vor. Dies folgte aus dem Ergebnis eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2016, 7 Ca 415/15


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