Berufskraftfahrer wegen Drogenkonsums fristlos gekündigt

An einen Berufskraftfahrer sind besondere Anforderungen zu stellen. Das Fahren unter den Nachwirkungen von Drogenkonsum rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Ein Busfahrer war während seines Dienstes suspendiert worden, nachdem Fahrgäste wegen einer auffälligen Fahrweise die Polizei benachrichtigt hatten. Ein Drogenschnelltest wies auf einen Drogenkonsum während des Dienstes hin. Der Busfahrer räumte in einem Personalgespräch ein, außerhalb des Dienstes Drogen konsumiert zu haben. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung für berechtigt gehalten. Es bestehe angesichts der genannten Umstände der dringende Verdacht, dass der Busfahrer seinen Dienst unter dem Einfluss von Drogen ausgeübt hatte. Dies berechtige den Arbeitgeber angesichts der an Berufskraftfahrer zu stellenden Anforderungen zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21.11.2012, 31 Ca 13626/12).

Hinweis der Redaktion: Die Alkohol- oder Drogensucht ist von alkohol- oder drogenbedingten Ausfällen zu unterscheiden, die nicht auf einer Abhängigkeit beruhen. Hier finden die Grundsätze einer verhaltensbedingten Kündigung Anwendung, es muss also insbesondere vor einer Kündigung zunächst das gezeigte Fehlverhalten abgemahnt werden. Die Abgrenzung zwischen Sucht und "Ausreißer" ist naturgemäß schwierig. Alkoholabhängigkeit liegt vor, wenn der gewohnheitsmäßige, übermäßige Alkoholkonsum trotz besserer Einsicht nicht willentlich gesteuert und aufgegeben oder verringert werden kann.

PM Arbeitsgericht Berlin Nr. 39/12 vom 21.11.2012
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