Fristlose Kündigung wegen Statusänderung im Xing-Profil?
Ob es im Arbeitsvertrag explizit festgehalten ist oder nicht - ist nicht entscheidend: Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Welche Handlungen aber als Konkurrenztätigkeit anzusehen sind, müssen im Zweifel die Gerichte entscheiden.
Der Fall: Freiberufliche Tätigkeit als Konkurrenz zum Arbeitgeber?
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitgeberin, einer Steuerkanzlei, im Wege eines Aufhebungsvertrages die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die Arbeitgeberin fest, dass der Mitarbeiter auf seinem privaten Xing-Profil den Status auf Freiberufler geändert hatte. Sie kündigte ihm fristlos, weil sie darin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Da das soziale Netzwerk Xing überwiegend beruflich genutzt wird, habe der Mitarbeiter damit eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben. Es sei davon auszugehen, dass er so Mandanten abwerben wollte.
LAG Köln: Keine wirksame Kündigung erfolgt
Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Das Gericht konnte in der reinen Statusänderung auf Freiberufler, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, keine Konkurrenztätigkeit erkennen. In der Begründung führten die Richter aus, dass Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird, zulässig sind.
Zulässige Vorbereitungshandlung oder aktive Werbung
Erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit ist die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung überschritten, urteilten die Richter.
Als aktive Werbung werteten sie die geänderte Statuseinstellung nicht - wobei dabei auch entscheidend war, dass der Mitarbeiter in seinem Profil immer noch die Arbeitgeberin in der Sparte "aktuelle Tätigkeit" aufgeführt hatte. Zudem hatte er in der Xing-Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben gemacht, dass er freiberufliche Mandate suche.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2017, Az: 12 Sa 745/16
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