Diskriminierung muss bewiesen werden
Der Arbeitnehmer, der seit einem schweren Motorradunfall schwerbehindert ist und im Rollstuhl sitzen muss, hatte seinen Arbeitgeber auf die Entfernung von Abmahnungen aus seiner Personalakte sowie Zahlung von Vergütung und Entschädigung in Höhe von mindestens 10.000 Euro verklagt. Daneben wehrte er sich gegen zwei im Prozessverlauf vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen.
Abstellkammer als Arbeitszimmer
Nach der Darstellung des Arbeitnehmers hatte der Arbeitgeber zahlreiche unzulässige Maßnahmen ergriffen, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen: Er habe eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen bekommen und ihm sei untersagt worden, mit anderen Mitarbeitern zu kommunizieren. Auch seine Vergütung sei zu spät beziehungsweise unvollständig gezahlt worden. Darüber hinaus sei er von seinem Arbeitgeber mehrmals unberechtigt abgemahnt worden. Der Kläger vermutete hinter diesem Verhalten eine Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung. Dabei vertrat er die Ansicht, dass der Arbeitgeber diesen Vorwurf entkräften müsse. Der beklagte Arbeitgeber wiederum bestritt, den Kläger diskriminiert zu haben und hielt die zuletzt während des Prozesses ausgesprochene fristlose Kündigung für gerechtfertigt: Der Arbeitnehmer habe entgegen interner Anweisungen ein Foto von seinem Arbeitszimmer im Betrieb aufgenommen und zu Beweiszwecken im Prozess eingereicht.
Kläger konnte Diskriminierung aber nicht beweisen
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage lediglich teilweise stattgegeben - nämlich im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung und die ausstehende Vergütung. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung hielt die Kammer des Arbeitsgerichts mangels Abmahnung für unwirksam. Bei der ordentlichen Kündigung sei die Sachlage jedoch anders: Die ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2015 beendet, da es sich um einen Kleinbetrieb handele und das Arbeitsverhältnis nicht dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterläge. Dem Kläger war es also nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass der Ausspruch der ordentlichen Kündigung und die weiteren von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen Diskriminierungen darstellten. Zum Teil, so die Kammer, fehle es nach den Schilderungen des Klägers bereits an ausreichenden Indizien, die für eine Benachteiligung wegen einer Behinderung sprächen. Zum Teil sei der Kläger beweisfällig geblieben. Für die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte sah die Kammer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Rechtsschutzinteresse des klagenden Arbeitnehmers mehr.
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Hinweis: Arbeitsgericht Düsseldorf , Urteil vom 1.10.2015, 10 Ca 4027/15
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