Schwangerschaft: Wiederholte Kündigung als AGG-Diskriminierung

Die wiederholte Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darstellen. Das hat nun das Arbeitsgericht Berlin entschieden und den Arbeitgeber zu einer Entschädigung verurteilt.

Schwangere und Mütter kurz nach der Entbindung genießen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen besonderen Kündigungsschutz – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist. Dass der Arbeitgeber anschließend auch von einer gewissen Dauer der Schwangerschaft ausgehen muss und nicht ohne Weiteres kündigen darf, das bestätigte nun das Arbeitsgericht Berlin in einem aktuellen Urteil. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, gleich zwei Mal die Vorgaben des § 9 MuSchG nicht beachtet. In beiden Fällen erklärte das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam. In der zweiten Entlassung sah das Gericht gar eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Wirksame Kündigung: Behördliche Genehmigung notwendig

Grundsätzlich enthält § 9 MuSchG ein absolutes Kündigungsverbot (Grundlegendes zum Mutterschutzgesetz lesen Sie hier). Dieser Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und vier Monaten nach der Entbindung. Nur im Ausnahmefall, in denen die Kündigung beispielsweise nicht mit der Schwangerschaft im Zusammenhang steht, kann der Arbeitgeber die Kündigung für zulässig erklären lassen. Dafür ist nach § 9 Abs.3 MuSchG die entsprechende Arbeitsschutzbehörde zuständig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kündigung schriftlich erklären und den Kündigungsgrund benennen.

Im aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte der Rechtsanwalt der Arbeitnehmerin zunächst während der Probezeit gekündigt. Daraufhin teilte diese unter Vorlage Ihres Mutterpasses mit, dass sie schwanger sei. Eine Information des Arbeitgebers, die nach §9 Abs. 1 MuSchG auch noch zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung möglich ist. Da der Rechtsanwalt keine Genehmigung der nach § 9 Abs.3 MuSchG zuständigen Behörde eingeholt hatte, erklärte das Arbeitsgericht in dem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren die Kündigung nach § 9 Abs. 1 MuSchG für unwirksam.

AGG: Zweite Kündigung als Diskriminierung?

Einige Monate später kündigte der Rechtsanwalt der Arbeitnehmerin erneut, auch dieses Mal wieder ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Die Begründung: Er habe angenommen, die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin sei inzwischen beendet. Eine Argumentation, die das Arbeitsgericht jedoch nicht überzeugte. Es erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber habe aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen. Mehr noch: Die erneute Entlassung sei ein Verstoß nach dem AGG, urteilte das Gericht und sprach der Mitarbeiterin eine Entschädigung von 1.500 Euro zu.

Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 8. Mai 2015, Az. 28 Ca 18485/14