Die Klassiker der Entgeltfortzahlung
Seit dem Jahr 1994 (genauer dem 1. Juni) ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für alle Arbeitnehmer einheitlich im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall geregelt. Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die gesetzlichen Regeln gewähren Arbeitnehmern die Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 Prozent. Grundsätzlich ist das Entgeltfortzahlungsgesetz unabdingbar. Eine Ausnahme gilt nur für die Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Entgelts.
Die Dauerbrenner in 20 Jahren Entgeltfortzahlung
In der konkreten Anwendung sind jedoch über die vergangenen 20 Jahre hinweg immer wieder einige Fragen aufgetaucht, die die Praxis zum Teil bis heute beschäftigen: Was müssen Mitarbeiter Ihren Arbeitgebern mitteilen – und was gerade nicht? Welche Fragen ergeben sich im Zusammenhang mit dem Attest und wie bestimmt sich die Entgeltfortzahlung konkret? Welche Ausnahmen sind zu beachten und welche Auswirkungen haben Krankheitsfälle im Urlaub oder an Feiertagen? In unserer Bilderserie beantwortet daher Dr. Cornelia Marquardt, Leiterin der Arbeitsrechtspraxis bei Norton Rose Fulbright, die wichtigsten Fragen aus der Praxis.
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Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
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Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
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Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
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Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
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12.06.2025
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Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege steigen erneut
11.06.2025
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10.06.2025
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Feiertage während der Kurzarbeit
06.06.2025
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Grundsätzliches zum Bereitschaftsdienst
06.06.2025
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Unwirksame Abstiegsklausel im Trainervertrag
05.06.2025
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04.06.20252
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Matrix-Führungskräfte sind mehrfach wahlberechtigt
02.06.2025
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Nichtraucherschutz im Betrieb
30.05.2025
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Rechtsfragen zum Thema sexuelle Belästigung im Betrieb
26.05.2025