Zum Austausch von Kohleöfen gibt es keinen Arbeitgeberzuschuss
Bergbauleute erhielten lange Zeit Kohle frei Haus vom Arbeitgeber. Nach dem Ende des Steinkohlebergbaus klagten mehr als 100 ehemalige Bergleute auf einen Zuschuss zur Umrüstung ihrer Kohleöfen. Dass sie jetzt in ein neues Heizsystem investieren müssten, habe der Arbeitgeber mitzuverantworten. Das LAG Düsseldorf war anderer Meinung, wie die aktuelle Entscheidung zeigt. Neben diesem konkreten Fall haben auch die 6. und die 12. Kammer des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts in 57 gleichgelagerten Berufungsverfahren entschieden.
Der Fall: Arbeitgeber soll Kosten für Umrüstung übernehmen
Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den Ibbenbürener Steinkohlenbergbau Anwendung. Aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften erhielten ausgeschiedene Arbeitende jährlich zweieinhalb, Angestellte drei Tonnen Steinkohle (den sogenannten Hausbrand) oder - wahlweise - die Zahlung einer Energiebeihilfe. Anlässlich der damals bevorstehenden Einstellung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Jahr 2015, dass die Belieferung mit Kohle bis Ende Dezember 2018 eingestellt und nur noch die Energiebeihilfe gezahlt werden sollte.
Zudem regelten sie, dass die Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmende mit einer Einmalzahlung abgefunden werden durfte. Von diesem Abfindungsrecht machte der Arbeitgeber vorliegend Gebrauch. Dass die Einstellung der Hausbrandbelieferung rechtmäßig war und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer im konkreten Fall deshalb eine Abfindung zusteht, wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm bereits rechtskräftig entschieden. (LAG Hamm, Urteil vom 27.8.2019, Az.: 9 Sa 1148/17)
Fürsorgepflicht für Umrüstung?
Der klagende Bergmann war ursprünglich bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der Steinkohlenbergwerke betrieb. Er war davon überzeugt, dass der Arbeitgeber ihm - unabhängig von der obigen Entscheidung - die Kosten für die Umrüstung seines Kohleofen auf ein anderes Heizsystem erstatten müsse. Dies folge aus seiner allgemeinen Fürsorgepflicht. Er begründete seine Forderung damit, dass der Arbeitgeber trotz mangelnder Wettbewerbsfähigkeit und hoher Subventionen weiter den Hausbrand geliefert habe, sodass er im Vertrauen darauf, dass das so bleibt, in einen Kohleofen investiert habe. Jetzt sei der Preis für die (Import)-Kohle so stark gestiegen, dass er das Heizsystem umrüsten müsse.
LAG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass der ehemalige Bergmann keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers hat. Da durch die tarifvertragliche Vereinbarung im Jahr 2015 eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht erfolgte und damit eine abschließende Regelung getroffen worden sei, könne sich der Anspruch nicht auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers stützen.
Nach Meinung des Gerichts durften die Bergleute auch angesichts des langjährigen politischen Prozesses zum Steinkohlenausstieg nicht darauf vertrauen, dass sie nach dem Ende des deutschen Steinkohlenbergbaus weiter mit Kohle beliefert würden. Die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen auf dem Heizungsmarkt habe der Arbeitgeber nicht zu vertreten.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az. 12 Sa 1016/23; Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 12.06.2023, Az.: 6 Ca 2275/23
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