Anrufe bei einer Gewinnspiel-Hotline am Arbeitsplatz können den Job kosten
Vor Ihrer Kündigung im Februar 2015 war die Büroangestellte knapp über ein Jahr bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte es auch, eingehende Rechnungen zu kontrollieren und diese einzuscannen. Überweisungen durfte sie selbst nicht vornehmen.
Privatgespräche über den Büroapparat waren grundsätzlich erlaubt
Wie den anderen Mitarbeitern auch, war es der Klägerin gestattet, über die Telefonanalage des Arbeitgebers Privatgespräche zu führen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. Im Januar 2015 rief die Angestellte mehrmals bei der Gewinnspiel-Hotline eines lokalen Radiosenders an. Jeder Anruf bei dieser Hotline kostete 0,50 Euro.
Auch die Telefonrechnung von Januar, in der 37 Einheiten für Sonderrufnummern aufgelistet waren, wurde von der Klägerin bearbeitet - allerdings scannte sie die Rechnung ein, ohne ihren Arbeitgeber auf die Anrufe bei der Hotline hinzuweisen. Da die Rechnung per Lastschrift eingezogen wurde, fiel dies zunächst auch nicht weiter auf.
Schließlich bemerkte der Arbeitgeber die 37 Einheiten aber doch und sprach die Arbeitnehmerin darauf an. Diese räumte am nächsten Morgen ein, dass sie selbst Anrufe bei einer Gewinnspiel-Hotline getätigt hatte und bot dem Arbeitgeber an, den Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Der Arbeitgeber reagierte darauf drei Tage später: Er kündigte der Arbeitnehmerin fristlos und hilfsweise fristgerecht.
In der ersten Instanz urteilte das Arbeitsgericht noch zugunsten der Klägerin
Die Angestellte wehrte sich vor dem Arbeitsgericht, allerdings nur gegen die fristlose Kündigung. Dabei bestritt sie, dass jeder der 37 Anrufe von ihr getätigt worden sei, da die Telefonrechnung alle angerufenen Sonderrufnummer ausweise, auch solche, die betrieblich, zum Beispiel durch Anrufe bei kostenpflichtigen Hotlines von Händlern, veranlasst waren.
Der Arbeitgeber wiederum führte an, dass die Arbeitnehmerin ihr privates Mobiltelefon für die Anrufe hätte nutzen können. Außerdem hätte sie ihre Vertrauensstellung missbraucht, indem sie den Arbeitgeber nicht auf die Unrichtigkeit der Rechnung hingewiesen habe.
In der ersten Instanz urteilte das Arbeitsgericht zugunsten der Klägerin, da es keine eindeutige Regelung für die private Nutzung der Telefonanlage gebe. Dies wollte der Arbeitgeber aber nicht akzeptieren und ging vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in Berufung - und bekam Recht. Das LAG sah zwar die fristlose Kündigung als zu hart an, befand die ordentliche Kündigung aber für rechtmäßig. Auch wenn der Arbeitgeber private Telefongespräche am Arbeitsplatz dulde, seien damit nicht automatisch Anrufe bei Gewinnspielen umfasst.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 16. September 2015, Az. 12 Sa 630/15
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