Keine Kündigung wegen geklauter Brötchen
Der Diebstahl geringwertiger Speisen ist immer wieder ein Grund für Kündigungen: Frikadellen, Krabbenbrötchen, Maultaschen haben es im Zusammenhang mit sogenannten Bagatellkündigungen bereits zu einer gewissen Bekanntheit gebracht. Aber auch der Verdacht, sich unerlaubt ins Regal gegriffen und etwa einen Beutel Streusand im Wert von 12,02 Euro mitgenommen zu haben oder gar der Griff in die Kasse, ist hin und wieder Anlass für eine Kündigung.
Fall Emmely: Die Mutter aller Bagatellkündigungen
Dabei hat vermutlich der BAG-Fall der im März verstorbenen Barbara Emme am meisten Aufmerksamkeit erregt - bekannt als "Fall Emmily". Die Kündigung der Supermarktkassiererin wegen des Verdachts, einen Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen zu haben, erklärte das BAG für unwirksam. "Eine wichtige weitreichende Klarstellung", nannte es Professor Ulrich Preis von der Universität zu Köln im Gespräch mit der Haufe Online-Redaktion.
ArbG Hamburg: Wieder Brötchen als Kündigungsgrund
In einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Hamburg ging es nun um acht belegte Brötchenhälften. Diese hatte eine Krankenschwester aus dem Kühlschrank des Pausenraums genommen und mit ihren Kolleginnen verzehrt. Ursprünglich waren die Häppchen jedoch als Stärkung für externe Mitarbeiter vorgesehen, zum Beispiel für Rettungssanitäter. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin der – ordentlich unkündbaren – Krankenschwester nach 23 Dienstjahren fristlos.
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied nun: Die Kündigung ist unverhältnismäßig. Vielmehr hätte der Entlassung zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel vorausgehen müssen. Zwar könne auch die Entwendung geringwertiger Sachen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Doch auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, sei eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Letztlich müsse im Einzelfall geprüft werden, ob durch eine Abmahnung das verloren gegangene Vertrauen wieder hergestellt werden kann, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Geringwertige Speisen: Abmahnung hätte genügt
Dabei sei zu berücksichtigen, ob die Arbeitnehmerin bei der Pflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt habe und wie sie mit den Vorwürfen umgehe. Die Krankenschwester hatte umgehend eingeräumt, die Brötchen aus dem Kühlschrank genommen zu haben, weil ihr eigenes Essen gestohlen worden sei.
Dieses Verhalten sowie die knapp 23 Dienstjahre ohne Beanstandungen war der Krankenschwester zugute zu halten, sodass für das Arbeitsgericht eine Kündigung unverhältnismäßig war. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall genügt. Allerdings: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Landesarbeitsgericht noch möglich.
Hinweis: ArbG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2015, Az. 27 Ca 87/15
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.8465
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.436
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.608
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.018
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.014
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9662
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
802
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
705
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
696
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
689
-
Ablauf der Betriebsratswahl: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten
14.01.2026
-
Wählerliste für die Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Erste Schritte: Betriebsratswahl vorbereiten, Wahlvorstand bestellen
14.01.2026
-
Wahlanfechtung und Wahlnichtigkeit: (Schwere) Fehler bei der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Verhältniswahl, Mehrheitswahl und Wahlbeeinflussung
14.01.2026
-
Die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Arbeiten ohne Strom: Worauf es arbeitsrechtlich ankommt
12.01.2026
-
Wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit
09.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
08.01.2026
-
Denn eins ist sicher: Die Rente
07.01.2026