Fristlose Kündigung: Illoyales Verhalten kann zur Entlassung führen
Wirkt eine bei einem Verein beschäftigte Geschäftsführerin durch gezielte Aktionen darauf hin, dass der Vereinsvorsitzende abgewählt werden soll, so kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Sowohl der Betriebsfriede, wie auch das notwendige Vertrauensverhältnis sei durch ein solches Vorgehen nachhaltig gestört, entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dennoch kam es im konkreten Fall nicht zu einer abschließenden Entscheidung der Erfurter Richter.
Entlassung: Geschäftsführerin fördert Abwahl eigener Chefs
Beim aktuellen Sachverhalt gab es zu Differenzen zwischen der Geschäftsführerin eines als Verein organisierten Dachverbands und dem sogenannten Präsidium des Vereins. Danach rief die klagende Geschäftsführerin die Vereinsmitglieder dazu auf, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu fordern, um die Vereinsspitze abzuwählen.
Dieses illoyale Verhalten ließ sich der Vorstand des Vereins wiederum nicht gefallen und beschloss die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung der Geschäftsführerin. Dagegen klagte diese und hatte dieses Vorgehen unter anderem mit formalen Mängeln des Vorstandsbeschlusses begründet.
Kündigung: Illoyales Verhalten stört Betriebsfrieden
Formale Fehler sah das BAG nun nicht. Der Kündigung liege ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde, entschieden die Erfurter Richter. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liege auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vor. Dennoch war die Geschäftsführerin mit ihrer Revision vor dem BAG erfolgreich.
Denn der Senat sah sich – anders als dies noch das Landesarbeitsgericht (LAG), das die Kündigungsschutzklage der Geschäftsführerin abwies, geurteilt hatte – nicht in der Lage, eine endgültige Entscheidung in der Sache zu treffen. Vielmehr fehlten dem BAG noch grundlegende Tatsachen zu den Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung.
Noch zu klären: Liegt fristlose oder ordentliche Kündigung vor?
So konnte der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die Vereinsvertreter die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der maßgebenden Tatsachen erklärt hatten. Denn der beklagte Verein gab an, dass eine Anhörung der Geschäftsführerin den Fristbeginn gehemmt habe. Da dies zwischen den Parteien streitig war, muss nun das LAG klären, ob der Geschäftsführerin tatsächlich – bezogen auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Hinweis: BAG, Urteil vom 1. Juni 2017, Az. 6 AZR 720/15; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015, Az. 9 Sa 15/15
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