EuGH: Keine Diskriminierung von Transmenschen bei der Rente

Arbeitnehmer, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen haben, dürfen nicht diskriminiert werden. Dies gilt auch bei der Beantragung der Rente, entschied der Europäische Gerichtshof im Fall einer britischen Arbeitnehmerin - und stärkt mit dem Urteil die Rechte von Transmenschen.  

Die EU-Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit verbietet jede Diskriminierung bei staatlichen Leistungen wie Alters-und Ruherenten. 

Auch Menschen, die ihr Geschlecht geändert haben und Rente beantragen, dürfen danach nicht diskriminiert werden, stellte der EuGH im Falle einer britischen Arbeitnehmerin fest.

Der Fall: Rente nur ohne Ehe?

Ihr Antrag auf Rente, den sie zum Zeitpunkt des gesetzlichen Renteneintrittsalters von Frauen - ihres durch Geschlechtsumwandlung „erworbenen Geschlechts“ - stellte, wurde abgelehnt. Die Begründung: Man könne sie nach englischem Recht nicht als Frau behandeln, solange sie noch mit einer Frau verheiratet sei. Erforderlich sei hierfür eine vollständige Bescheinigung über die Anerkennung ihrer Geschlechtsumwandlung. 

Der Hintergrund: Bei der Geburt ursprünglich dem männlichen Geschlecht zugeordnet, identifizierte sich die Arbeitnehmerin als Frau und unterzog sich 1995 einer operativen Geschlechtsumwandlung. Um die Anerkennung ihrer Geschlechtsumwandlung zu erhalten, hätte die Frau nach englischem Recht - das mittlerweile geändert wurde - ihre Ehe für ungültig erklären lassen müssen. Dies wollten aber weder sie, noch die Ehefrau - aus religiösen Gründen.

Ausnahmen beim Renteneintrittsalter in EU-Staaten zulässig

Zulässige Ausnahmen der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie im Bereich der sozialen Sicherheit sind bei der Festsetzung des Renteneintrittsalters durch die Mitgliedstaaten möglich. Großbritannien hat hiervon Gebrauch gemacht und das Rentenalter für vor 1950 geborene Frauen auf 60 Jahre und jenes für vor 1953 geborene Männer auf 65 Jahre festgelegt.

Die 1948 geborene Arbeitnehmerin stellte mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ihren Antrag auf Erhalt der staatlichen Ruhestandsrente. Ihr Antrag wurde abgelehnt, da sie in Bezug auf das Rentenalter nicht als Frau behandelt werden könne. 

Behörden lehnen Rentenantrag ab 

Die Arbeitnehmerin klagte vor britischen Gerichten gegen die Ablehnung ihres Renteantrags. Sie argumentierte, die britische Auffassung, nach der sie nicht verheiratet sein dürfe, sei diskriminierend und verstoße gegen EU-Recht. Der britische Oberste Gerichtshof wandte sich schließlich zur Auslegung der entsprechenden Richtlinie an den Europäischen Gerichtshof.

EuGH: Unmittelbare Diskriminierung wegen Geschlechts

Der EuGH in Luxemburg stellte nun in seinem Urteil fest, dass die britische Regelung gegen EU-Recht verstößt. Die Arbeitnehmerin dürfe bei der Gewährung der Rente nicht anders behandelt werden als andere Frauen, entschieden die Richter im Hinblick auf die EU-Richtlinie. Der Gerichtshof erklärte, dass das Unionsrecht zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Eheschließung und die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung einer Person unberührt lasse. Er betonte aber, dass die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit EU-Recht beachten müssten – und hier vor allem die Vorgaben zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Anwendbarkeit der EU-Richtlinie: gilt für Diskriminierungen deren Ursache eine Geschlechtsumwandlung ist

Nach der Richtlinie ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei den Bedingungen für den Zugang zu den gesetzlichen Rentensystemen zum Schutz vor Altersarmut untersagt. In der Begründung bestätigte der Gerichtshof zunächst die Anwendbarkeit der Richtlinie und stellte fest, dass diese auch für Diskriminierungen gilt, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung der betroffenen Person haben. 

Nach der Definition der Richter ist für die Anwendung der Richtlinie von einer „Geschlechtsumwandlung“ dann auszugehen, wenn eine Person „während eines erheblichen Zeitraums in einer anderen Geschlechtszugehörigkeit als der bei ihrer Geburt eingetragenen gelebt und sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen hat.“

Benachteiligung durch Geschlechtsumwandlung

Der EuGH erkannte vorliegend auch eine Ungleichbehandlung. Die britische Regelung, nach der die Arbeitnehmerin gezwungen ist, ihre zuvor geschlossene Ehe für ungültig erklären zu lassen, um die Rente ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter für Frauen, also ihres „erworbenes“ Geschlecht zu erhalten, benachteilige sie im Vergleich zu Personen, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten haben und verheiratet sind, stellten die Richter fest.

Gesetzliche Rente soll Menschen vor Altersarmut schützen

Der Gerichtshof machte deutlich, dass die gesetzliche Rente Menschen unabhängig von ihrem Ehestand vor Altersarmut schützen solle und zwar nach Maßgabe der während ihres Berufslebens eingezahlten Beiträge. Die Situation einer Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen habe, sei vergleichbar mit der einer verheirateten Person, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten habe, argumentierten die Richter. Auch nach Betrachtung des Ziels der britischen Regelung, die eine ungültige Ehe voraussetzt, ergab sich für die Richter nichts anderes: Das Ziel bestehe darin, gleichgeschlechtliche Ehen zu verhindern, und habe mit dem System der Ruhestandsrente nichts zu tun.

Da die Ungleichbehandlung somit unter keine der nach dem Unionsrecht zulässigen Ausnahmen falle, stelle die britische Regelung eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, urteilte der EuGH.


Hinweis: EuGH, Urteil in der Rechtssache C-451/16 vom 26.6.2018

dpa
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