Erstellung eines Entgeltberichts

Das Entgelttransparenzgesetz sieht für bestimmte Arbeitgeber die Pflicht vor, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen. Wann muss der nächste Entgeltbericht erstellt werden und welchen Inhalt muss er haben? Unter welchen Voraussetzungen gilt diese Pflicht überhaupt?

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hat eine Berichtspflicht für Arbeitgeber geschaffen: Der Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit war erstmalig im Jahr 2018 fällig, gemäß § 25 Abs. 2 EntgTranspG musste er für das Jahr 2016 erstellt werden. Die Berichtspflicht gilt dabei nicht für jeden Arbeitgeber. Für Unternehmen, die eine Pflicht zum Entgeltbericht trifft, sind Zeitpunkt und Berichtszeitraum unterschiedlich. Je nachdem ob sie tarifgebunden sind oder nicht, sind es drei oder fünf Jahre. Muss der nächste Entgelttransparenzbericht also für das Jahr 2020 erstellt werden? Was gilt generell für die Berichtspflicht von Arbeitgebern?

Welche Arbeitgeber sind zur Erstellung eines Entgelttransparenzberichts verpflichtet?

Unternehmen mit in der Regel über 500 Beschäftigten, die nach den §§ 269 und 289 HGB einen Lagebericht aufzustellen haben, sind gemäß § 21 EntgTranspG verpflichtet, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleicheit zu erstellen. Das Gesetz knüpft hier die arbeitsrechtliche Pflicht an die handelsrechtliche Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts an. Der Entgelttransparenzbericht ist aber nur als Anlage zum Lagebericht im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Er ist kein Bestandteil und damit auch nicht Gegenstand der Jahresabschlussprüfung.

Inhalt: Was muss in den Entgelttransparenzbericht?

Im Entgelttransparenzbericht hat der Arbeitgeber die Maßnahmen im Unternehmen aufzulisten, die dazu dienen sollen, die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männer voranzutreiben sowie Erkenntnisse zu deren Wirkungen. Das Gleiche betrifft Maßnahmen zur Herstellung der Entgeltgleichheit. Wenn der Arbeitgeber keine entsprechenden Maßnahmen im Berichtszeitraum ergriffen hat, muss er dies begründen.

In den Bericht gehören zudem statistische Angaben zur durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie der durchschnittlichen Anzahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Diese Angaben müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden. Ab dem zweiten Bericht sind für die genannten Angaben die Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht anzugeben.

Wann ist der Entgelttransparenzbericht zu erstellen?

Der erste Entgelttransparenzbericht für Unternehmen war gemäß der Sondervorschrift § 25 EntgTranspG im Jahr 2018 fällig und musste sich auf das Berichtsjahr 2016 beziehen. Wann ist nun der nächste Bericht fällig?

§ 22 EntgTranspG unterscheidet hier zwischen tarifgebundenen oder tarifanwendenen Unternehmen und nicht-tarifgebundenen Unternehmen.

Für nicht-tarifgebundene oder -anwendende Unternehmen folgt gemäß § 22 Abs.4 EntGTranspG, dass der Entgelttransparenzbericht alle drei Jahre fällig ist. Er umfasst den Berichtszeitraum der vergangenen drei Jahre.

Tarifgebundene Unternehmen oder solche, die tarifliche Regelungen anwenden, müssen dagegen gemäß § 22 Abs. 1 EntgTranspG nur alle fünf Jahre einen Entgelttransparenzbericht erstellen. Der Berichtsszeitraum erfasst demnach die vergangenen fünf Jahre.

Entgelttransparenzbericht im Jahr 2020 fällig?

Der nächste Berichtszeitraum für nicht-tarifgebundene Unternehmen umfasst die Jahre 2017 bis 2019. Eine Fälligkeit des Entgelttransparenzberichts für das Jahr 2020 folgt daraus jedoch nicht: Nach § 21 EntgTranspG muss der Entgelttransparenzbericht dem nächsten Lagebericht, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beigefügt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Der nächste Entgeltbericht muss also erst dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020 beigefügt werden.

Tarifgebundene oder -anwendende Unternehmen müssen den nächsten Entgelttransparenzbericht für den Berichtszeitraum von 2017 bis 2021 erstellen. Dieser ist als Anlage dann dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 beizufügen.


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