Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewähren
Öfter mal abschalten statt dauerhaft abwesend sein: Nicht der wochenlange Urlaub, sondern die kurzen Auszeiten – gleichmäßig verteilt über das Jahr – bieten den größeren Erholungseffekt. Darauf weist das "Arbeitsprogramm Psyche" der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) hin. Um genügend Abstand vom Arbeitsalltag zu gewinnen, sollten die Auszeiten allerdings mindestens sieben Tage am Stück umfassen.
Wo der Urlaub hingeht, steht dagegen für den Erholungswert nicht im Vordergrund. Vielmehr kommt es darauf an, wie die Auszeit verbracht wird. Im Urlaub sollte in erster Linie ein Gegensatz zu den Belastungen des Alltags stattfinden, gibt die GDA bekannt.
Teilungsverbot: Urlaub zusammenhängend nehmen
Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) sind mit diesen Hinweisen jedoch nur bedingt vereinbar. Schließlich geht der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 BUrlG grundsätzlich davon aus, dass der gesamte Urlaub im Zusammenhang, mindestens aber ein Teil davon an zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen am Stück zu gewähren und zu nehmen ist.
Dabei geht das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche aus. Bei üblicherweise fünf Arbeitstagen pro Woche reduziert sich die Zahl zum Beispiel auf zehn Werktage, die als Minimum zusammenhängend gewährt werden müssen.
Ausnahmen: dringende betriebliche oder persönliche Gründe
Von diesem Teilungsverbot sind Ausnahmen nur zulässig aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe. In der Praxis wird das Teilungsverbot jedoch nicht immer beachtet. Liegt kein dringender Grund – betrieblich oder in der Person des Arbeitnehmer liegend – vor, so kann ein solcher Verstoß dazu führen, dass der Urlaubsanspruch nicht erfüllt ist.
Es lässt sich jedoch – ähnlich einer Entscheidung des LAG Niedersachsen (Az. 7 Sa 1655/08) – argumentieren, dass es eine Ausnahme darstellt, wenn der Arbeitnehmer den geteilten Urlaub selbst wünscht. Dies könnte einen in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 BurlG darstellen – zumindest, solange es sich aus dem Wunsch selbst nicht ergibt, dass der Erholungszweck ausgeschlossen ist.
Abweichung durch Tarif- oder Einzelvertrag
Auch das BAG hatte bereits zum Teilungsverbot entschieden (Az. 5 AZR 380/64): In einem älteren Urteil widersprach das Gericht einer Aufteilung des Urlaubs auf halbe Tage oder einzelne Stunden. Der Urlaubsanspruch ist nicht erfüllt, obwohl dies auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhte.
Eine Ausnahme davon, dass zumindest ein Urlaubsteil mindestens zwölf Werktage umfassen muss (soweit ein Urlaubsanspruch über mehr als zwölf Tage besteht), sieht das Gesetz selbst vor: Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BurlG kann von dieser Vorgabe durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung auch zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden. Existiert keine explizite Vereibarung mit dem Arbeitnehmer und nimmt dieser innerhalb des Jahres nicht einmal mindestens zwei Wochen Urlaub, können Arbeitgeber daher auch eine konkludent vereinbarte Abweichung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG prüfen.
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