Wann wiederholte Befristungen bei älteren Arbeitnehmer unzulässig sind
Für die Befristung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer stellt § 14 Abs. 3 TzBfG eigene Voraussetzungen auf. Mit einem älteren Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr darf für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abgeschlossen werden - wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Zu diesen hat das Arbeitsgericht Köln in seinem Urteil Stellung bezogen und erklärt, dass eine auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützte Befristung bei demselben Arbeitgeber nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG: Vorsicht Altersdiskriminierung
Da die frühere Fassung des § 14 Abs. 3 TzBfG wegen Altersdiskriminierung europarechtswidrig war, wurde das Gesetz 2007 geändert. Die aktuelle Fassung soll weiterhin sachgrundlose Befristungen älterer Arbeitnehmer erleichtern, um diesen wieder eine Beschäftigungsmöglichkeit zu verschaffen, die sie sonst nicht hätten. Neben dem Lebensalter, der Vollendung des 52. Lebensjahres, knüpft das Gesetz deshalb zusätzlich an einevorherige Arbeitslosigkeit oder vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Situation an, um die Altersdiskriminierung zu vermeiden. Es besteht aber - auch angesichts des aktuellen Urteils - weiterhin die Gefahr, dass auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützte Befristungen unwirksam sind, weshalb Arbeitgebern zur Vorsicht geraten werden muss.
Der Fall: Mehrmalige Befristung einer älteren Arbeitnehmerin
Eine 52-jährige Arbeitnehmerin war mehr als vier Monate arbeitslos, bevor sie von 2007 bis Februar 2012 bei einer Arbeitgeberin auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG befristet beschäftigt wurde. Nach einer darauf folgenden Arbeitslosigkeit von vier Monaten nahm die Arbeitnehmerin bei derselben Arbeitgeberin ihre Arbeit wieder auf, erneut mit einem aufgrund § 14 Abs. 3 TzBfG bis Juli 2017 befristeten Vertrag. Gegen diese Befristung klagte die Arbeitnehmerin und war vor dem Arbeitsgericht Köln mit ihrer Klage erfolgreich.
ArbG Köln: Erneute Befristung durch denselben Arbeitgeber ist altersdiskriminierend
Das Gericht hielt die Befristung für unzulässig. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 TzBfG führe nach Ansicht der Richter zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung, wenn hierdurch eine mehrfache Inanspruchnahme der Befristungsregelung durch denselben Arbeitgeber ermöglicht werde.
Da die Befristung ansonsten nicht mit Unionsrecht vereinbar sei, müsse §14 Abs.3 TzBfG so ausgelegt werden, dass die Befristungsmöglichkeit bei demselben Arbeitgeber nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.11.2017, Az: 9 Ca 4675/17
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
2.537
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.259
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.49916
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.391
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.3216
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.043
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.0252
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
8352
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
824
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
8141
-
Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine Einstellung
08.06.20261
-
Wann Beschäftigte einen Betriebsrat gründen dürfen
03.06.2026
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
01.06.2026
-
Rechtmäßige Kündigung eines Busfahrers nach Verkehrsunfall
01.06.2026
-
Welche Regelungen bei der Arbeit auf Abruf gelten
29.05.2026
-
Rauchen am Arbeitsplatz: Rechte, Regeln, Raucherpausen
28.05.2026
-
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege steigen zum 1. Juli 2026
27.05.2026
-
Beschäftigte einer ausländischen Fluggesellschaft dürfen Betriebsrat gründen
26.05.2026
-
Was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt
22.05.2026
-
Unwirksame Kündigung wegen vermeintlich fehlerhafter Arbeitszeiterfassung
21.05.2026