Befristung bei älteren Arbeitnehmern: Wann unzulässig

Werden ältere Arbeitnehmer wiederholt befristet angestellt und beruft sich derselbe Arbeitgeber jedes Mal auf den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 3 TzBfG, so ist dies unzulässig. Das Vorgehen verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, entschied das Arbeitsgericht Köln.

Für die Befristung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer stellt § 14 Abs. 3 TzBfG eigene Voraussetzungen auf. Mit einem älteren Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr darf für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abgeschlossen werden - wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Zu diesen hat das Arbeitsgericht Köln in seinem Urteil Stellung bezogen und erklärt, dass eine auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützte Befristung bei demselben Arbeitgeber nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG: Vorsicht Altersdiskriminierung

Da die frühere Fassung des § 14 Abs. 3 TzBfG wegen Altersdiskriminierung europarechtswidrig war, wurde das Gesetz 2007 geändert. Die aktuelle Fassung soll weiterhin sachgrundlose Befristungen älterer Arbeitnehmer erleichtern, um diesen wieder eine Beschäftigungsmöglichkeit zu verschaffen, die sie sonst nicht hätten. Neben dem Lebensalter, der Vollendung des 52. Lebensjahres, knüpft das Gesetz deshalb zusätzlich an einevorherige Arbeitslosigkeit oder vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Situation an, um die Altersdiskriminierung zu  vermeiden. Es besteht aber - auch angesichts des aktuellen Urteils - weiterhin die Gefahr, dass auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützte Befristungen unwirksam sind, weshalb Arbeitgebern zur Vorsicht geraten werden muss. 

Der Fall: Mehrmalige Befristung einer älteren Arbeitnehmerin 

Eine 52-jährige Arbeitnehmerin war mehr als vier Monate arbeitslos, bevor sie von 2007 bis Februar 2012 bei einer Arbeitgeberin auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG befristet beschäftigt wurde. Nach einer darauf folgenden Arbeitslosigkeit von vier Monaten nahm die Arbeitnehmerin bei derselben Arbeitgeberin ihre Arbeit wieder auf, erneut mit einem aufgrund § 14 Abs. 3 TzBfG bis Juli 2017 befristeten Vertrag. Gegen diese Befristung klagte die Arbeitnehmerin und war vor dem Arbeitsgericht Köln mit ihrer Klage erfolgreich.

ArbG Köln: Erneute Befristung durch denselben Arbeitgeber ist altersdiskriminierend

Das Gericht hielt die Befristung für unzulässig. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 TzBfG führe nach Ansicht der Richter zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung, wenn hierdurch eine mehrfache Inanspruchnahme der Befristungsregelung durch denselben Arbeitgeber ermöglicht werde.

Da die Befristung ansonsten nicht mit Unionsrecht vereinbar sei, müsse §14 Abs.3 TzBfG so ausgelegt werden, dass die Befristungsmöglichkeit bei demselben Arbeitgeber nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.11.2017, Az: 9 Ca 4675/17

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