Kraftfahrer einer Fleischmehlfabrik unterliegen dem Arbeitszeitgesetz
Für Kraftfahrer gelten eine Vielzahl von besonderen Bestimmungen, unter anderem kommen auch europäischen Vorgaben zum Tragen, wie die für die Lenk- und Ruhezeiten. Dies liegt daran, dass der Güterverkehr per LKW häufig grenzüberschreitend ist. Von den Lenk- und Ruhezeiten muss die Arbeitszeit unterschieden werden. Für abhängig beschäftigte Kraftfahrer gilt grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz, dessen Einhaltung das Bundesamt für Güterverkehr kontrolliert. Ob die Arbeitszeiten von Kraftfahrern, die Tierkadaver zu einer Fleischmehlfabrik transportieren, wegen des Vorrangs europäischer Regelungen nicht unter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes fallen, hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen zu beurteilen.
Höchstarbeitszeit für Kraftfahrer einer Fleischmehlfabrik
Der Arbeitgeber betreibt eine Fleischmehlfabrik. Die bei ihm beschäftigten Kraftfahrer holen nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ab wo sie anfallen, etwa bei Schlachthöfen, und transportieren sie zur Fabrik. Nachdem zahlreiche Überschreitungen der maximal zulässigen Arbeitszeiten der Kraftfahrer festgestellt wurden, wurde gegen den Arbeitgeber ein Bußgeldverfahren geführt.
Wegen aufgekommenen Zweifeln zur Rechtslage, wurde das Bußgeldverfahren zunächst wieder eingestellt. Der Arbeitgeber wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Arbeitszeiten seiner Kraftfahrer wegen des Vorrangs europäischer Regelungen nicht unter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes fallen. Das beklagte Land begehrte seinerseits die Feststellung, dass die Kraftfahrer höchstens acht Stunden täglich, ausnahmsweise maximal zehn Stunden täglich arbeiten dürfen.
Höchstarbeitszeit: Arbeitszeitgesetz gilt für Kraftfahrer
Das OVG NRW folgte der Auffassung des Arbeitgebers nicht. Es stellte wie schon die Vorinstanz fest, dass die tägliche Höchstarbeitszeit für die betroffenen Kraftfahrer gilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes auf die Kraftfahrer nicht durch einen allgemeinen Vorrang der europäischen Vorgaben für die Lenk- und Ruhezeiten ausgeschlossen werde. Auch eine im europäischen Recht den Mitgliedsstaaten eröffnete Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer, die tierische Abfälle beförderten, befreie nicht von der Einhaltung der nationalen Arbeitszeitregelungen.
EU-Recht befreit nicht von Einhaltung nationaler Arbeitszeitregelungen
Aus Sicht des Gerichts würden die unionsrechtlichen Mindestanforderungen an die Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals, die im deutschen Arbeitszeitgesetz umgesetzt seien, durch unmittelbar anwendbare europäische Normen über Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern lediglich ergänzt.
Damit liege die tägliche Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz bei grundsätzlich acht Stunden täglich; die wöchentliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich bei 48 Stunden. Das Gericht wies auch auf die Verlängerungsmöglichkeiten hin, die das Arbeitszeitgesetz eröffnet.
Sonderregelungen verdrängen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes nicht
Die allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes über die tägliche Höchstarbeitszeit würden nicht dadurch verdrängt, dass für Fahrpersonal gesetzliche Sonderregelungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt seien. Mit dieser Annahme wich der Senat von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ab. Der Senat hat aus diesem Grund die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Hinweis: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2010; Az: 4 A 1334/17; Vorinstanz: VG Münster, 9 K 2560/15
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