Arbeitsschutz: Kritik an Arbeitsstättenverordnung ist überzogen

Die Änderungen der Arbeitsstättenverordnung hatte die Regierung bereits so gut wie beschlossen, bevor doch noch eine öffentliche Diskussion darüber entbrannte. Was die beabsichtigten Anpassungen für Arbeitgeber tatsächlich bedeuten, erläutert Dr. Oliver Hahn von der SLP Anwaltskanzlei.

Haufe Online-Redaktion: Eigentlich war die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung schon verabschiedet, nun ist sie von der Tagesordnung verschwunden. Sind die Änderungen nun komplett abgelehnt?

Oliver Hahn: Es ist angesichts der nun entfachten Diskussion über die Arbeitsstättenverordnung schwierig, hier aktuell den Überblick zu behalten, zumal ein solches Regelwerk bestens für polarisierende Berichterstattung geeignet ist. Die Arbeitsstättenverordnung sollte am 1. März 2015 in Kraft treten. Insofern hätten Arbeitgeber kaum Zeit gehabt, sich auf die Änderungen einzustellen. Nun wurde die ursprünglich für den 4. Februar 2015 anberaumte Entscheidung über die Verordnung vom Bundeskabinett auf unbestimmte Zeit vertagt. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies – möglicherweise nach kleineren Korrekturen - zeitnah nachgeholt wird. Es ist entgegen einigen Stimmen jedenfalls nicht zu erwarten, dass der Verordnungsentwurf völlig von der Bildfläche verschwindet.

Haufe Online-Redaktion: Was sind die wichtigsten Änderungen, die die Novellierung in ihrer jetzigen Form für Arbeitgeber mit sich bringt?

Hahn: Aus meiner Sicht sind dies folgende: Erstens müssen Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Ob am Ende alle Sanitär- oder Erste-Hilfe-Räume Fenster haben müssen, bleibt abzuwarten, zumal der Bundesrat hier schon seine Bedenken geäußert und Änderungsvorschläge unterbreitet hat. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bereits Ausnahmen vorgesehen hat, zum Beispiel für Verkaufsräume, Gaststätten oder großflächige Produktions- oder Fertigungshallen. Zweitens wird eine Unterrichtungs- und Unterweisungspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten mit Dokumentationsnachweis eingeführt. Was Arbeitgeber dabei künftig konkret zu beachten haben, lässt sich direkt aus § 6 der Arbeitsstättenverordnung entnehmen.

Haufe Online-Redaktion: Und die vieldiskutierten neuen Hürden für Arbeitgeber bei Arbeitnehmern im Homeoffice?

Hahn: Die Verordnung findet zum Teil zumindest auch auf Telearbeitsplätze Anwendung. Einschneidende Änderungen lassen sich für mich jedoch nicht erkennen. Bereits heute ist der Arbeitgeber aufgrund seiner im Arbeitsverhältnis bestehenden Fürsorgepflicht dazu angehalten, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Wird die Tätigkeit übereinstimmend von zu Hause aus verrichtet, so kann hierfür letztlich nichts anderes gelten, auch wenn man sich fragen muss, welche Blüten dies treiben wird.

Haufe Online-Redaktion: Also ist diesbezüglich die Aufregung umsonst?

Oliver Hahn: Ich halte die aktuelle Kritik zumindest für überzogen. Die Arbeitsstättenverordnung ist ja keine neue Erfindung, sondern sie existiert bereits seit 1975 und wurde im Jahr 2004 umfassend erneuert und an die europäische Arbeitsstättenrichtlinie angepasst. Seit jeher werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, also der BAuA , sogenannte Arbeitsstättenregeln erarbeitet und ständig angepasst – den aktuellen technischen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend. Wenn man möchte, findet man im Detail bereits heute Regelungen, die bei dem einen oder anderen – je nach Sichtweise – Kopfschütteln auslösen. Viele Erkenntnisse lassen sich aber auch nicht mehr einfach mit Pauschalbehauptungen wegdiskutieren. So hat die BAuA aktuell eine Studie "Tageslichtnutzung und Sonnenschutzmaßnahmen an Büroarbeitsplätzen" veröffentlicht, wonach ausreichendes Tageslicht sowie eine gute Sichtverbindung nach außen für die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit beziehungsweise Leistungsbereitschaft der Beschäftigten in Arbeitsstätten in Innenräumen von grundlegender Bedeutung sind, was zudem wissenschaftlich belegt ist. Allerdings bedeutet die Umsetzung dieser Erkenntnisse für Arbeitgeber derzeit noch nicht abschätzbare und gegebenenfalls hohe finanzielle Belastungen.


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