Androhung einer Tätlichkeit rechtfertigt fristlose Kündigung
Der klagende Arbeitnehmer war ein langjähriger Arbeiter im Bereich eines städtischen Straßenmanagements.
Im Zuge der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten am Stationsweg äußerte er sich einem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber im Beisein eines weiteren Mitarbeiters mit den Worten: „ Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“
Wegen dieses Vorfalles kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis fristlos. Zu Recht.
Die Arbeitsrichter hielten die fristlose Kündigung für rechtswirksam, da der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht hat. Wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten ungefähr ein Jahr zuvor war der Arbeitnehmer schon einmal abgemahnt worden.
Die Behauptung des Arbeitnehmers, er sei von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden, konnte nicht bewiesen werden (ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 7.11.2012, 6 Ca 1749/12).
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