AGG: Diskriminierende Kündigung auch in Kleinbetrieben unwirksam

Auch Kleinbetriebe müssen bei Kündigungen das AGG im Blick behalten: Wähnt sich der Mitarbeiter durch die Entlassung diskriminiert, muss der Arbeitgeber dies entkräften. Andernfalls kann die Kündigung unwirksam sein – und es droht eine Entschädigung, entschied nun das BAG.

Auf kleine Betriebe sind die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 nicht anzuwenden. Dennoch kann eine Entlassung unwirksam sein, zum Beispiel, wenn der Beschäftigte dabei wegen seines Alters diskriminiert wird. Das hat der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Fall aus Sachsen entschieden. Trägt ein Arbeitnehmer Indizien vor, die – bei der Kündigung – eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters vermuten lassen, hat der Arbeitgeber diese Vermutung gemäß § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu widerlegen. Gelingt dies nicht, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam, entschied das BAG.

"Pensionsberechtigt" als Hinweis auf AGG-Diskriminierung

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber eine Arzthelferin gekündigt. Sie war bis dahin mit vier jüngeren Kolleginnen in der Gemeinschaftspraxis beschäftigt, die ihren Job behielten. Das Kündigungsschreiben enthielt jedoch den Hinweis, dass die 63-jährige "inzwischen pensionsberechtigt" sei. Darin sah die Arzthelferin ein Indiz für eine Benachteiligung wegen ihres Alters, ging gegen die Kündigung vor und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Der Arbeitgeber argumentierte dagegen, das Kündigungsschreiben sollte lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Vielmehr sei zu erwarten, dass 70 bis 80 Prozent der abrechenbaren Laborleistungen in der Gemeinschaftspraxis künftig entfallen. Die Veränderungen im Laborbereich und die daraus folgenden Umstrukturierungen seien der einzige Grund für die Entlassung der Mitarbeiterin. Diese habe zuletzt überwiegend im Labor gearbeitet und sei im Übrigen auch nicht mit den übrigen Arzthelferinnen vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei.

Kein Beweis, keine Kündigung

Im Ergebnis folgte sowohl das Arbeits- wie auch Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber und wies die Klage jeweils ab. Das BAG urteilte nun ganz anders. Die Kündigung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs.1 AGG und sei deswegen unwirksam, entschieden die Richter. Die "Pensionsberechtigung" im Kündigungsschreiben genüge als Indiz für die Vermutung einer Altersdiskriminierung. Dagegen hat der Arbeitgeber keinen ausreichenden Beweis angeboten, die Vermutung also nicht widerlegt.

Ob die Arzthelferin einen Entschädigungsanspruch zu Recht geltend gemacht hatte, konnte das BAG nicht feststellen. Insoweit muss das Landesarbeitsgericht erneut verhandeln und entscheiden.

Hinweis: BAG, Urteil vom 23. Juli 2015, Az. 6 AZR 457/14; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Mai 2014, Az. 3 Sa 695/13 

dpa / PM BAG