Abmahnung: Keine Kündigung bei Verstoß gegen interne Anweisung

Eine Bank-Mitarbeiterin hat regelmäßig über das Sparbuch ihrer Mutter – mit deren Einverständnis – verfügt. Weil das Vorgehen jedoch gegen die internen Geschäftsanweisungen der Bank verstieß, kündigte diese der Mitarbeiterin. Zu Unrecht, stellte nun das LAG Düsseldorf klar.

Die internen Geschäftsanweisungen der Bank sahen vor, dass Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken dürfen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder einem Verwandten bis zum Dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Mit dieser Regelung sollte bereits der Anschein einer Interessenkollision vermieden werden. Gegen die Vorschrift hatte eine Mitarbeiterin jedoch verstoßen, weshalb ihr die Bank gekündigt hatte.

Buchung auf eigenes Konto – entgegen internen Anweisungen

Die Bank-Angestellte war bereits mehrere Jahre bei der Bank beschäftigt und Teamleiterin. Sie verfügte über eine Generalvollmacht über das bei dem Geldinstitut geführte Sparbuch ihrer Mutter. Über das Sparbuch verfügte die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt 33 Mal online. Sie buchte Beträge zwischen 500 Euro und 12.000 Euro um und zwar 29 Mal auf ihr eigenes Konto, drei Mal auf ein Konto ihrer Mutter und einmal auf das Sparbuch ihrer minderjährigen Tochter. Die Zahlungsvorgänge wurden wie vorgesehen im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips jeweils durch einen weiteren Mitarbeiter freigegeben.

Auch wenn die Beschäftigte gegen die internen Vorgaben der Bank verstieß: Unstreitig hatte sie zumindest im Verhältnis zu ihrer Mutter die Verfügungen berechtigt vorgenommen. Letztlich stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam war.

Pflichtverletzung rechtfertigt lediglich Abmahnung

Zwar lag im Verhalten der Mitarbeiterin eine erhebliche Pflichtverletzung, weil sie aufgrund der Anweisungen des Geldinstituts nicht berechtigt war, als Mitarbeiterin Buchungen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Die Pflichtverletzung war aber nach Ansicht der Richter  nicht so schwerwiegend, dass auf sie nicht noch durch eine Abmahnung ausreichend reagiert werden konnte.

Schließlich betonten die Richter das im Kündigungsrecht maßgebliche Prognoseprinzip: Bei einer solchen Vorschau sei jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Abmahnung von vornherein erfolglos gewesen wäre und nicht zu einer Verhaltensänderung der Klägerin geführt hätte, argumentierten die Richter. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Hinweis:  LAG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2014, Az. 17 Sa 637/14; Vorinstanz: ArbG Solingen, Urteil vom 2. Mai 2014, Az. 4 Ca 142/14

Schlagworte zum Thema:  Verhaltensbedingte Kündigung, Abmahnung