Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden (§ 4 des ZuwendungsTV).

Scheidet der Mitarbeiter vor dem 1. Dezember mit Anspruch auf die Zuwendung aus dem Arbeitsverhältnis aus, so soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden (§ 4 Abs. 2 Zuwendungs-TV).

Gleiches gilt für Saisonangestellte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge