Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden (§ 4 des ZuwendungsTV).
Scheidet der Mitarbeiter vor dem 1. Dezember mit Anspruch auf die Zuwendung aus dem Arbeitsverhältnis aus, so soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden (§ 4 Abs. 2 Zuwendungs-TV).
Gleiches gilt für Saisonangestellte.
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