Hat der Mitarbeiter wegen Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst keine Bezüge erhalten, führt dies nicht zu einer Kürzung der Zuwendung, wenn der Angestellte

  • vor dem 1. Dezember aus dem Grundwehr-/Zivildienst entlassen worden ist und
  • unverzüglich nach der Entlassung die Arbeit wieder aufgenommen hat.

Die Tarifvertragsparteien wollen einen Anreiz zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit nach Ableistung des Dienstes schaffen.[1]

Im Übrigen trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten dient.[2]

[2] LAG Niedersachsen, Urt. v. 06.01.1993 – 2 Sa 1357/92

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