Hat der Mitarbeiter wegen Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst keine Bezüge erhalten, führt dies nicht zu einer Kürzung der Zuwendung, wenn der Angestellte
- vor dem 1. Dezember aus dem Grundwehr-/Zivildienst entlassen worden ist und
- unverzüglich nach der Entlassung die Arbeit wieder aufgenommen hat.
Die Tarifvertragsparteien wollen einen Anreiz zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit nach Ableistung des Dienstes schaffen.[1]
Im Übrigen trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten dient.[2]
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