Hat der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber erhalten, vermindert sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat.
Der Mitarbeiter wird zum 1.9.1999 erstmals in den öffentlichen Dienst eingestellt. Er hat Anspruch auf 4/12 der Zuwendung.
Gemindert wird nur für jeweils volle Monate, in denen ein Anspruch auf Bezüge nicht bestand.
Wurde der Mitarbeiter bereits am 25.8.1999 eingestellt, stehen ihm 5/12 der Weihnachtszuwendung zu.
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