Mit dem Ziel, die Tariferhöhungen 1994 für die Arbeitgeber weitgehend kostenneutral zu gestalten, wurde die Weihnachtszuwendung "entdynamisiert". D.h., sie nimmt zumindest für die Jahre 1994 bis zum 31.01.2005 nicht an den allgemeinen Tariferhöhungen teil.

Von den Tarifvertragsparteien war beabsichtigt, das Weihnachtsgeld in Höhe der 1993 gezahlten Zuwendung festzuschreiben.[1]

Geschaffen wurde jedoch folgende Tarifregelung:

Wegen der seit 11. März 1994, zuletzt mit der Tarifänderung des Jahres 2003 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt, abweichend von Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1, der Bemessungssatz für die Zuwendung 82,14 % (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Zuwendungs-TV).[2]

In den neuen Bundesländern liegt der Bemessungssatz bei derzeit 61,60 % der Urlaubsvergütung.[3]

Nach dem Tarifwortlaut sind damit alle Bestandteile der Weihnachtszuwendung anteilig zu kürzen, auch Vergütungsbestandteile (z.B. Wechselschicht- und Schichtzulagen), die im Rahmen der Tarifänderungen seit 1994 nicht erhöht worden sind! Aufgrund dieser Regelung ist die Weihnachtszuwendung seit 1994 für viele Mitarbeiter niedriger als die Zuwendung des Jahres 1993!

Der Bemessungssatz von 98,04 % für die Zuwendung 1994 (BAT) ergibt sich durch Herausrechnen der 1994 beschlossenen Vergütungserhöhung von 2 % und basiert auf der Formel: (100 : 102) x 100 = 98,04.

Bei allgemeinen Vergütungserhöhungen in den Folgejahren ändert sich der Bemessungssatz entsprechend dieser Formel.[4] Infolge der vereinbarten Tariferhöhung beträgt der Bemessungssatz

  • ab 1.9. 2001 nur noch 85,80 %; in den neuen Bundesländern 64,35 %
  • für Angestellte der Vergütungsgruppe X - IVa ab 1.1.2003, für Angestellte der Vergütungsgruppe III - I ab 1.4.2003 nur noch 83,79 %, in den neuen Bundesländern 62,84 %
  • ab Januar 2004 nur noch 82,96 %, in den neuen Bundesländern 62,22 %

    ab Mai 2004 nur noch 82,14 %, in den neuen Bundesländern 61,60 % der Urlaubsvergütung.

    (für Auszubildende ab Mai 2004 83,20 %, in den neuen Bundesländern 62,41 % der Urlaubsvergütung.)

[1] Vgl. z.B. Pressemitteilung der Arbeitgeber von Bund, Ländern und Kommunen zum Tarifabschluss 1994 im öffentlichen Dienst, AZ.: D 59/1994 vom 11.03.1994 – Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg, Nr. 22/1994 vom 14.03.1994.
[2] Gemäß Einigung der Tarifvertragspartner im Januar 2003 wird die Festschreibung der Zuwendung auf das Tarifniveau 1993 bis 31.01.2005 weitergeführt.
[3] Stand: Mai 2004
[4] Protokollnotiz Nr. 1 Abs. 2 zu § 2 des Zuwendungs-TV; Niederschrifterklärung der Tarifvertragsparteien vom 25.04.1994.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge