Die Zuwendung wird nach dem Wortlaut des "TV über eine Zuwendung für Angestellte" nur solchen Angestellten gezahlt, deren Arbeitsverhältnisse durch den BAT geregelt sind. Danach sollen Angestellte, die dem § 3n BAT unterliegen, keine Zuwendung erhalten.

Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages jedoch gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit (EuGH, Urt. v. 09.09.1999, Rechtssache 281/97; so auch: LAG München, Urt. v. 1.10.1998 - 4 Sa 1366/97). Damit ist auch geringfügig Beschäftigten die Weihnachtszuwendung zu zahlen.

Bei der Weihnachtszuwendung ergibt sich die anteilige Zahlung für Teilzeitkräfte automatisch: Als Zuwendung werden grundsätzlich 100 %, im Bereich BAT-Ost 75 % der Urlaubsvergütung gezahlt. Wegen der Festschreibung der Zuwendung auf dem Stand 1993 beträgt die Zuwendung seit 1.5.2004 nur 82,14 % bzw. 61,60 %[1] der Urlaubsvergütung der Teilzeitkraft.

[1] ÄnderungsTV vom 31.01.2003; siehe "Zuwendung, Weihnachtsgeld ".

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