Wird die Arbeitsleistung am Aufenthaltsort des Beschäftigten erbracht, so gilt nach der seit 1.7.2008 maßgebenden Tarifregelung in § 8 Abs. 3 Satz 5 TVöD:

Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen (z. B. Einloggen in das betriebliche EDV-System) erbracht, so wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschläge nach Abs. 1 bezahlt.

Klargestellt ist somit, dass auch Telefonate während der Rufbereitschaft als Arbeitsleistung zu werten sind. Auch bei einem bloßen Telefonat vom Aufenthaltsort aus erbringt die/der Beschäftigte eine Arbeitsleistung, die am Ende der Rufbereitschaft aufzurunden und mit dem Entgelt für Überstunden und etwaigen Zeitzuschlägen zu vergüten ist. Dies wurde vom BAG mit Urteil vom 23.9.2010[1] zur früheren Fassung der entsprechenden Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA ausdrücklich bestätigt.

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