Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.

 
Wichtig

Voraussetzung für die Zahlung der Pauschale ist, dass der Beschäftigte eine ununterbrochene Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden leistet (§ 8 Abs. 3 Satz 6 TVöD).

Die tägliche Pauschale beträgt

  • für die Tage Montag bis Freitag das 2-Fache,
  • für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das 4-Fache

des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.

Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Weiter ist in der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 festgelegt: "Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen".

Die Tarifvertragsparteien haben sich – zur Erläuterung der Bestimmung zur Rufbereitschaftspauschale in § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung – auf das folgende Beispiel geeinigt und dies in eine Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3 aufgenommen:

 
Praxis-Beispiel

„Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15.00 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhält der Arbeitnehmer folgende Pauschalen:

  • 2 Stunden für Freitag,
  • je 4 Stunden für Samstag und Sonntag,
  • keine Pauschale für Montag.

Er erhält somit 10 Stundenentgelte.”

Kommentar:

Diese Lösung ergibt sich, indem bezüglich der mit einer Pauschale zu belegenden Tage auf den "Beginn der Rufbereitschaft" (= den Freitag) abgestellt wird – hier ist wohl der Beginn der im Beispiel zusammenhängend abgeleisteten Rufbereitschaft entscheidend. Zur Bemessung der Höhe der Pauschale ist auf den Beginn der "täglichen" Rufbereitschaft abzuheben. Die bis Montag, 7 Uhr, dauernde Rufbereitschaft beginnt am Sonntag und wird auch nur diesem Tag zugerechnet.

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