Im Zeitpunkt der Gehaltsanweisung – Zahltag ist der Letzte eines Monats – steht noch nicht fest, ob und wie viel Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, zuschlagspflichtige Überstunden etc. vom Beschäftigten im laufenden Kalendermonat geleistet werden. Deshalb sind die Zuschläge zeitversetzt auszuzahlen.

§ 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD bestimmt:

Zitat

Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, … sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

 
Praxis-Beispiel

Die Zeitzuschläge für im Januar geleistete Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit sind mit dem Entgelt für den Monat März fällig. Gleiches gilt für die Überstundenzuschläge.

Zeitzuschläge können pauschaliert werden. Auf die Ausführungen unter Ziffer 3.4 wird verwiesen.

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