Zeitzuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3b EStG).
Zuschläge für Feiertagsarbeit sind steuerfrei, soweit sie 125 % des Grundlohns, für Arbeit an den Feiertagen 25. und 26. Dezember sowie 1. Mai 150 % des Grundlohns, nicht übersteigen.
§ 35 Abs. 1 Buchst. c aa) BAT sieht für Arbeit an Wochenfeiertagen
- bei Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag von 35 %,
- ohne Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag von 135 % vor.
Nach den Lohnsteuerrichtlinien (R 30 zu § 3b EStG[1]) ist die "Barabgeltung" eines Anspruchs auf Freizeitausgleich in vollem Umfang steuerpflichtig. Der im BAT für Arbeit an Wochenfeiertagen ohne Freizeitausgleich vorgesehene "Zeitzuschlag" von 135 % setzt sich zusammen aus
- 100 % "Auszahlung" des nicht gewährten Freizeitausgleichs und
- lediglich 35 % echtem "Zuschlag" für die am Wochenfeiertag geleistete Arbeit.
Damit müssen von dem Feiertagszuschlag in Höhe von 135 % jeweils 100 % voll versteuert werden. Lediglich 35 % - der eigentliche "Zuschlag" - darf steuerfrei ausgezahlt werden!
Die unständigen Bezügeteile werden steuer- und sozialversicherungsrechtlich dem Auszahlungsmonat, nicht dem Monat der tatsächlichen Arbeitsleistung zugeordnet.
Wegen der Einzelheiten vgl. "Lohnsteuer und Sozialversicherung ".
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