Am Zahltag, dem 15. eines Monats, steht noch nicht fest, ob und wie viel Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit etc. vom Arbeitnehmer im laufenden Kalendermonat geleistet werden. Deshalb sind die Zuschläge zeitversetzt auszuzahlen.

"Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats", § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 BAT.

 
Praxis-Beispiel

Die Zeitzuschläge für im Januar geleistete Sonntags- und Feiertagsarbeit sind Bestandteil der Vergütung für den Monat März.

Im VkA-Bereich kann statt dessen die Arbeitsleistung des Vormonats zugrunde gelegt werden (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 36 BAT).

§ 17 BAT enthält eine von dieser Grundregel abweichende Bestimmung:

Die Überstundenvergütung bzw. die Zeitzuschläge für durch Freizeit ausgeglichene Überstunden werden "nach Ablauf des Ausgleichszeitraums" gezahlt (§ 17 Abs. 5 Satz 3 BAT).

Überstunden sind "möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung" durch Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BAT). Damit steht erst nach Ablauf von drei Monaten endgültig fest, ob die Überstundenvergütung oder lediglich Zeitzuschläge auszuzahlen sind.

 
Praxis-Beispiel

Für im Januar geleisteten Überstunden, die nicht bis Ende April durch Freizeit ausgeglichen werden konnten, wird im Mai die Überstundenvergütung ausgezahlt.

Steht von vornherein fest, daß Arbeitsbefreiung nicht erteilt werden kann, sind nach Auffassung der Tarifvertragsparteien die Überstunden schon vor Ablauf des Ausgleichszeitraums durch Zahlung der Überstundenvergütung abzugelten.[1]

 
Praxis-Tipp

Dem nicht normativ tarifgebundenen Arbeitgeber wird empfohlen, die Zeitzuschläge zu einem einheitlichen Zeitpunkt auszuzahlen.

[1] Vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, § 17 Erl. 7.

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