Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind vom Arbeitnehmer aus seinem versteuerten und verbeitragten Arbeitseinkommen aufzubringen. Der Arbeitgeber hat diese Beiträge einzubehalten und an die Zusatzversorgungseinrichtung abzuführen. Der Arbeitnehmer hat dazu dem Arbeitgeber eine schriftliche Ermächtigung zu erteilen.

Die Höhe der Beiträge steht weitgehend im Belieben des Versicherten. Will er die die volle steuerliche Förderung in Anspruch nehmen, muss er die Mindesteigenbeiträge nach § 86 EStG einzahlen. In entsprechender Anwendung des § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG muss jährlich ein Betrag in Höhe von mindestens 1/160stel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV geleistet werden (für 2003: 178,50 EUR = 14,88 EUR monatlich).

Der Arbeitgeber schuldet keine eigenen Beiträge für die freiwillige Versicherung der Beschäftigten. Er kann, wenn er will, eigene Beiträge - allerdings außerhalb der Entgeltumwandlung - zur freiwilligen Versicherung leisten. Für diese Beiträge kann der Arbeitgeber dann die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch nehmen.

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