6.1 Einbeziehung in die Förderung nach dem AVmG

Ein weiteres wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung war, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Mit dem Systemwechsel wird den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Weg für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung geebnet.

Die freiwillige, steuerlich geförderte Eigenvorsorge im Wege der privaten oder betrieblichen Altersversorgung dient dazu, die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG sind die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die in einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind und denen eine beamtenähnliche Gesamtversorgung zugesagt ist, von der steuerlichen Förderung ausgenommen. Dieser Ausschluss beruht auf der Überlegung, dass diese Personengruppe keine Kürzung des ihr zustehenden Rentenniveaus hinnehmen muss, da die Gesamtversorgung die Reduzierung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleiche. Mit der Aufgabe des Gesamtversorgungssystems greift daher dieser Ausschluss aus der steuerlichen Förderung nicht mehr. Auch die pflichtversicherten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können nunmehr die steuerliche Förderung beim Aufbau einer privaten Altersversorgung in Anspruch nehmen.

Das AVmG sieht verschiedene Instrumente zur Förderung einer kapitalgedeckten betrieblichen oder privaten Altersversorgung vor. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der steuerlichen Förderung von Eigenleistungen der Arbeitnehmer beim Aufbau einer zusätzlichen - privaten oder betrieblichen - Altersversorgung nach § 10a und §§ 79 ff EStG, (sog. Riester-Renten) und der Steuerfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen zu einer kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG.

In jedem Fall setzt die steuerliche Förderung aber voraus, dass die geförderten Beiträge in ein kapitalgedecktes Versorgungssystem eingezahlt werden. Ein Umlagesystem, wie es der Finanzierung der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bislang zugrunde liegt, ist nicht förderfähig. Aus diesem Grund sind weder die vom Arbeitgeber für die Pflichtversicherung zu entrichtenden Umlagen steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, noch ist die Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten an der Umlage förderfähig nach § 10a EStG.

Da bei den meisten Zusatzversorgungseinrichtungen der sofortige Umstieg vom Umlageverfahren in ein kapitalgedecktes System nicht möglich ist, haben die Tarifvertragsparteien sich darauf geeinigt, das Umlageverfahren zunächst beizubehalten. Zur Integration der steuerlichen Förderung nach dem AVmG war es daher notwendig, einen eigenständigen kapitalgedeckten Zweig innerhalb der Zusatzversorgung einzurichten. Dieser Zweig ist in § 26 ATV als freiwillige Versicherung ausgebildet.

6.2 Rechtliche Grundlagen der staatlichen Förderung nach dem AVmG

Die steuerliche Förderung durch Sonderausgabenabzug bzw. durch Zulagen gilt für Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG.Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 1 EStG sind die Beiträge, die auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Dies ist der Bereich der privaten Altersvorsorge, der hier im Rahmen der freiwilligen Versicherung nicht zur Debatte steht.

Für die betriebliche Altersversorgung enthält § 82 Abs. 2 EStG die einschlägige Regelung. Danach sind Beitragszahlungen förderfähig, die der Arbeitnehmer aus seinem individuell versteuerten Arbeitslohn u.a. in eine Pensionskasse zahlt. Voraussetzung ist, dass die Pensionskasse eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG gewährt. Die Leistung der Pensionskasse muss also in einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder einem Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung bestehen, die eine lebenslange Leibrente bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres garantiert.

6.3 Rechtliche Rahmenbedingungen nach dem BetrAVG

Wie § 26 ATV feststellt, erfolgt die freiwillige Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zu. Die in § 26 enthaltene Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung erfüllt damit die Voraussetzungen des § 1 Betriebsrentengesetz.

Mit der Einfügung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit, neben Arbeitgeberbeiträgen, d.h. während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung geleistet werden. Voraussetzung ist, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Zu diesen Beiträgen gehören auch die von den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes aus versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gezahlten Eigenbeiträge...

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