Die Zusatzversorgung kennt künftig drei Arten der Versicherung:

  • die Pflichtversicherung
  • die beitragsfreie Versicherung
  • die freiwillige Versicherung

Mit der freiwilligen Versicherung wurde ein neuer Zweig in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geschaffen. Damit wurde ein wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung umgesetzt, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG[1]) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Mit dem Systemwechsel wurde den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Weg für die Inanspruchnahme der steuerliche Förderung geebnet, da der Förderausschluss des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG, der auf das alte Gesamtversorgungssystem Bezug nahm, nicht mehr greift. Nach § 26 Abs. 1 ATV wird den Pflichtversicherten - entsprechend der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 - die Möglichkeit eröffnet, eine steuerlich förderfähige, freiwillige kapitalgedeckte Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch bei ihrer Zusatzversorgungseinrichtung aufzubauen.

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