Nach § 33a ATV werden nunmehr auch Pflichtversicherte, deren Startgutschrift nach der Berechnungsweise für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist und die in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Einführung des neuen Zusatzversorgungssystems (also vor dem 1. Januar 2007) voll erwerbsgemindert werden (sog. faktisch rentennahe Beschäftigte), durch eine zusätzliche Startgutschrift so gestellt, als wären ihre Startgutschrift von Anfang an wie bei einem rentennahen Beschäftigte berechnet worden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte am 31. Dezember 2001 das 47. Lebensjahr vollendet und mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hat.

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