Für die Pflichtversicherten, die 31. Dezember 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Höhe der Startgutschrift nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in der am Stichtag geltenden Fassung berechnet. Diese Vorschrift des Betriebsrentengesetzes war zum 1. Januar 2001 neu gefasst worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung zur Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als verfassungswidrig beanstandet hatte. Der neue § 18 Abs. 2 BetrAVG sieht vor, das den Arbeitnehmern, die vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, pro Jahr der Pflichtversicherung 2,25 % der Versorgungsrente auf der Basis eines Nettoversorgungssatzes von 91,75 % als Betriebsrente zusteht. Dabei kommt es für die Berechnung der Startgutschrift nicht darauf an, dass die Unverfallbarkeitsfristen des § 18 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind.

Die Berechnungsschritte im Einzelnen:

Zunächst wird die sog. Voll-Leistung ermittelt. Das ist die höchstmögliche Versorgungsrente, die der Versicherte im Gesamtversorgungssystem hätte erreichen können. Dazu legt man den Nettoversorgungssatz von 91,75 % zugrunde. Diesen Höchstsatz wendet man auf das zum Stichtag 31. Dezember 2001 errechnete fiktive Nettoarbeitsentgelt an.

 
Praxis-Beispiel
 
Arbeitnehmer geb. 21.8.1958
Pflichtversicherung VBL seit 1. April 1982
Umlagemonate VBL (Stand 12/2001) 237
durchschnittliches monatliches gv-Entgelt 7.288,67 DM
Aus dem durchschnittlichen monatlichen gv-Entgelt von 7.288,67 DM
wird das fiktive Nettoarbeitsentgelt ermittelt.  
Nach Abzug sämtlicher Posten verbleibt ein fiktives Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 4.616,89 DM.

Zur Ermittlung der Voll-Leistung wird in einem nächsten Schritt der Versorgungssatz von 91,75 % angewendet:

 
4.616,89 DM x 91,75 = 4.235,99 DM
fikt. Nettoarbeitsentgelt x Vomhundertsatz = Gesamtversorgung

Von der so errechneten Gesamtversorgung wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Alter von 65 Jahren abgezogen. Da die Höhe der gesetzlichen Renten im Alter von 65 nicht bekannt ist, wird die anzurechnende Grundversorgung nach dem vom Bundesfinanzministerium für die Berechnung von Pensionsrückstellungen zugelassenen steuerlichen Näherungsverfahren ermittelt (§ 18 Abs. 2 Ziffer 1 Buchstabe f BetrAVG).

Die Formel für die Berechnung der anzurechnenden Rente nach dem steuerlichen Näherungsverfahren lautet:

Gesamtversorgungsfähiges Entgelt x 45 Versicherungsjahre x Steigerungssatz x Korrekturfaktor = anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Steigerungssatz beträgt 1,09 % auf der Basis von 45 Versicherungsjahren. Ab einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt über 70 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vermindert er sich um 0,007 Prozentpunkte für jeden Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den gesamtversorgungsfähigen Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze 70 % übersteigt. Zum Stichtag 31. Dezember 2001 betrug die Beitragsbemessungsgrenze 8.700 DM (davon 70 % = 6.090 DM).

 
Praxis-Beispiel

Im Beispiel ergibt sich danach ein Steigerungssatz von 0,992 %

Das sich das Näherungsverfahren auf die jeweiligen beitragspflichtigen Bruttobezüge bezieht, ist ein Korrrekturfaktor erforderlich, der die Wirkung dieser Anpassung auf den aktuellen Rentenwert widerspiegelt. Der zum Stichtag 31. Dezember 2001 maßgebende Korrekturfaktor betrug 0,9086.

 
Praxis-Beispiel

Im vorliegenden Beispiel ergibt sich bei einem gv-Entgelt von 7.288,67 DM nach dem Näherungsverfahren eine anzurechnende Rente in Höhe von 2.956,28 DM.

Die Differenz zwischen der Gesamtversorgung und der (fiktiven) gesetzlichen Rente ergibt die Versorgungsrente, also die sog. Voll-Leistung.

 
Gesamtversorgung = 4.235,99 DM
abzüglich Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem steuerlichen Näherungsverfahren = 2.956,28 DM
Voll-Leistung = 1.279,71 DM

Schließlich wird von dieser Voll-Leistung ein Prozentsatz von 2,25 % pro Jahr der Pflichtversicherung als überzuleitender Betrag gewährt.

Bei 19,75 Jahren Pflichtversicherung beträgt die Anwartschaft

 
1.279,71 x 2,25 % x 19,75 = 568,70 DM
  = 290,77 EUR

Die in Euro umgerechnete Anwartschaft wird durch den Messbetrag 4 EUR geteilt und so in Versorgungspunkte umgewandelt.

290,77 EUR : 4,00 EUR = 72,69 Versorgungspunkte

Diese Versorgungspunkte bilden die Startgutschrift im Punktemodell.

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