In dem erst sei 1997 bestehenden Abrechnungsverband Ost ist das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bzw. zwischen vorhandenem Vermögen und Leistungsansprüchen und Anwartschaften wesentlich günstiger als im Abrechnungsverband West. Hier wäre eine raschere Umstellung vom Umlageverfahren auf eine kapitalgedeckte Finanzierung vorstellbar.

Der Umlagesatz lag bis 31. Dezember 2002 bei 1 v.H.; eine Arbeitnehmerbeteiligung war nicht vorgesehen. In der Lohnrunde 2002/2003 einigten sich die Tarifvertragsparteien jedoch auf die Einführung eines Arbeitnehmerbeitrags von zunächst 0,2 v.H. ab 1. Januar 2003. Dies wurde mit der Einfügung des neuen § 37a ATV durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum ATV vom 31. Januar 2003 umgesetzt, der ferner eine Anhebung des Arbeitnehmerbeitrags auf 0,5 v.H. ab 1. Januar 2004 vorsieht. Zudem ist bestimmt, dass für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben wird, sich der Arbeitnehmerbeitrag zeitgleich um 0,2 Prozentpunkte erhöht. Wird der Bemessungssatz nicht in vollen Prozentpunkten angehoben, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig.

Der Arbeitnehmerbeitrag wird derzeit im Rahmen des Umlageverfahrens erhoben. Es ist jedoch noch nicht abschließend geregelt, ob der Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung Ost künftig weiterhin im Rahmen des Umlageverfahrens oder im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens zu zahlen ist. Bis zur endgültigen Klärung erfolgt eine Finanzierung im Umlageverfahren.

Der Grenzwert für die Pauschalversteuerung der Umlage beträgt unverändert 89,48 EUR. Sanierungsgelder werden im Abrechnungsverband Ost nicht erhoben.

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