Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente besteht. Der Bezug einer Altersrente als Teilrente löst den Versicherungsfall nicht aus.

Anders als nach bisherigem Recht tritt auch bei Erwerbsminderung der Versicherungsfall ausschließlich bei Beginn der gesetzlichen Rente ein. Ob im Bescheid des Rentenversicherungsträgers ein früherer Tag als Eintritt der Erwerbsminderung bestimmt ist, ist künftig unbeachtlich.

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