Das Punktemodell berücksichtigt auch soziale Komponenten. Dies bedeutet, dass bei bestimmten Sachverhalten dem Pflichtversicherten Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, ohne dass entsprechende Beiträge entrichtet wurden. Die Leistungen daraus sind aus den Gesamterträgen, letztlich also durch die Beiträge der übrigen Pflichtversicherten zu finanzieren.

Soziale Komponenten werden berücksichtigt

  • bei Elternzeiten
  • bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten
  • durch Gewährung von Mindestversorgungspunkten für Versicherte mit einer Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren beim Start des Punktemodells.

3.10.1 Zusätzliche Versorgungspunkte während der Elternzeit § 9 Abs. 1 ATV

Bei Beschäftigten, bei denen das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 Bundeskindergeldgesetz bzw. während der Mutterschutzfristen nach der Geburt ruht, wird für jeden vollen Monat ohne Arbeitsentgelt und für jedes anspruchsberechtigte Kind ein Einkommen von 500 EUR unterstellt. Die sich aus diesem fiktiven Entgelt unter Berücksichtigung des Altersfaktors ergebenden Versorgungspunkte werden dem Konto gutgeschrieben. Im Ergebnis wird bei 12 Monaten Elternzeit ein fiktives Entgelt von 6.000 EUR berücksichtigt, woraus sich - ohne Altersfaktor - 0,5 Versorgungspunkte ergeben.

Bei Mehrlingsgeburten oder bei der Geburt eines weiteren Kindes während einer laufenden Elternzeit ist ein entsprechend erhöhter Betrag zu berücksichtigen.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12. März 2003 wurde klargestellt, dass die Zahl der höchsten zu berücksichtigenden Monate auf 36 Kalendermonate je Kind begrenzt ist.

Zu beachten ist, dass die Regelung ausdrücklich an das Ruhen des Arbeitsverhältnisses anknüpft. In den Fällen, in denen trotz Anspruchs auf Elternzeit eine Beschäftigung ausgeübt wird, wird bei der Ermittlung der Versorgungspunkte auf das tatsächlich bezogene zusatzversorgungspflichtige Entgelt abgestellt. Unter Umständen stellen sich daher Beschäftigte mit Einkommen schlechter als Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz ruht. Nachzahlungen oder Einmalzahlungen aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis sind dagegen unschädlich.

Andererseits werden auch dann 500 EUR je Kind berücksichtigt, wenn sich dadurch ein Betrag ergibt, der höher ist als das bisherige zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Beschäftigten; eine entsprechende Begrenzung erfolgt nicht.

3.10.2 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Erwerbsminderungsrenten, § 9 Abs. 2 ATV

Zu den sozialen Komponenten zählen auch die zusätzlichen Versorgungspunkte bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahrs eintritt, werden für jeweils 12 volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs noch fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls zum Referenzentgelt entspricht. Der Altersfaktor bleibt hierbei unberücksichtigt. Da nur eine Hinzurechnung für jeweils zwölf volle Kalendermonate erfolgt, ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Vollendung des 59. Lebensjahrs (z.B. Beschäftigter ist 59 Jahre und drei Monate alt) keine Hinzurechnung von Versorgungspunkten.

Für die Berechnung ist zunächst die Summe der Entgelte aus den 3 maßgebenden Kalenderjahren durch die Anzahl der Monate (i.d.R. 36) zu teilen; Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt werden dabei nicht berücksichtigt. Das so ermittelte durchschnittliche Monatsentgelt ist durch das Referenzentgelt zu teilen. Das Ergebnis sind die Versorgungspunkte für ein volles Jahr. Diese Punkte sind mit der Anzahl der sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs noch ergebenden vollen Jahre zu multiplizieren. Die daraus resultierenden Versorgungspunkte werden dem Versicherungskonto gutgeschrieben.

3.10.3 Mindeststartgutschrift, § 9 Abs. 3 ATV

Für Beschäftige, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert waren, wird ein Mindestversorgungsniveau gewährleistet. Diese Regelung gehört sachlich zum Übergangsrecht. Sie betrifft die Überführung der in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften in das Punktemodell. Für die Ermittlung der Versorgungspunkte ab dem 1. Januar 2002 ist sie ohne Bedeutung.

Vorausgesetzt, die Pflichtversicherung hat am 1. Januar 2002 bereits mindestens 20 Jahre bestanden, werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum Umstellungszeitpunkt 31. Dezember 2002 mindestens 1,84 Versorgungspunkte angerechnet. War der Pflichtversicherte in diesem Zeitraum Teilzeit beschäftigt, vermindert sich der Faktor 1,84 entsprechend dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten.

Bei der Berechnung der Startgutschrift ist danach zu prüfen, ob die tatsächlich erzielten Versorgungspunkte höher sind, als die Versorgungspunkte, die sich ergeben, wenn man für jedes zurückliegende volle Jahr der Pflichtversicherung 1,84 Versorgungspunkte ansetzt. Ist die Anzahl der tatsächlich erzielten Versorgungspunkte geringer, wird die Startgutschrift auf den Mindestwert angehoben.

 
Praxis-Beispiel

Ei...

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