Nach bisherigem Recht waren Arbeitnehmer, die für nicht mehr als 12 Monate eingestellt wurden und die nicht bereits früher einmal pflichtversichert waren, nicht zu versichern. Die Pflicht zur Versicherung trat erst bei der Fortsetzung bzw. Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über 12 Monate hinaus ein. In diesem Fall war der Arbeitnehmer rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu versichern. Die sog. 12-Monats-Regelung gilt aufgrund der Übergangsregelung des § 36 Abs. 1 ATV noch bis zum 31. Dezember 2002.

Das bedeutet, dass bei einem Beschäftigten, dessen Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als zwölf Monate befristet ist, eine Pflichtversicherung bis 31. Dezember 2002 nicht erfolgt. Besteht das auf nicht mehr als zwölf Monate befristete Beschäftigungsverhältnis dagegen auch im Jahre 2003 fort, ist der Beschäftigte, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis noch besteht, ab 1. Januar 2003 zu versichern, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung dann erfüllt sind. Wird das Beschäftigungsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert, ist eine rückwirkende Pflichtversicherung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2002 an vorzunehmen.

Ab dem 1. Januar 2003 sind nach neuem Recht alle Beschäftigten, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses von Beginn an zu versichern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge