Grundlage der Pflichtversicherung eines Arbeitnehmers ist das die Pflicht zur Versicherung begründende Arbeitsverhältnis mit dem an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber.

Die Pflicht zur Versicherung beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versicherungsverhältnis selbst entsteht aber erst mit der Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den beteiligten Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungseinrichtung. Pflichtversichert sind also stets nur die vom Arbeitgeber angemeldeten Arbeitnehmer.

Die Pflichtversicherung endet stets mit der Abmeldung des Arbeitnehmers zu dem in der Abmeldung angegebenen Datum. Dabei ist es unerheblich, ob die Abmeldung zu Recht erfolgt ist. Die Pflichtversicherung endet ferner stets dann, wenn ihre Voraussetzungen entfallen. Das Ende der Pflichtversicherung tritt in diesem Fall, anders als bei der Anmeldung, automatisch ein. Wird die Versicherung trotz Wegfalls der Voraussetzungen fortgeführt, geschieht dies ohne Rechtsgrund. Über das Ende der Pflichtversicherung hinaus gezahlte Umlagen und Beiträge sind daher zu erstatten. Die Pflichtversicherung besteht fort, wenn das ihr zugrunde liegende Arbeitsverhältnis ruht und Umlagen daher nicht entrichtet werden wie z. B. während der Elternzeit, einer befristeten Rente oder bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Wegfall der Krankenbezüge oder des Krankengeldzuschusses.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sei es durch Kündigung, Auflösungsvertrag oder auch durch Eintritt des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung, endet auch die Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung endet ferner, wenn der Arbeitgeber aus der Beteiligung bzw. Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungseinrichtung ausscheidet.

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