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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BAT) / 2.2.3 Beendigung der Beteiligung

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Die Beteiligung an der VBL endet im Falle der Auflösung oder des Erlöschens des Arbeitgebers. Im Übrigen kann die Beteiligung durch Kündigung beendet werden. Der Arbeitgeber kann die Beteiligung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. Der VBL steht das Recht zur Kündigung der Beteiligung- unter Einhaltung der gleichen Frist - dann zu, wenn eine der Voraussetzungen für die Beteiligung weggefallen ist. Darüber hinaus besteht das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ferner kann eine Beteiligung im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die VBL liegt unter anderem dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeber übertragen hat, der nicht bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes beteiligt ist (§ 22 Abs. 3 Satz 3 der VBL-Satzung – VBLS). Ob ein "wesentlicher Teil" vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, wenn 25 v.H. oder mehr des Personalbestands von der Übertragung betroffen sind. Die Kündigung kann durch die Entrichtung eines anteiligen Gegenwerts vermieden werden.

 
Wichtig

Der aus der Beteiligung ausscheidende Arbeitgeber bzw. sein Rechtsnachfolger hat für die aus seiner Beteiligung hervorgegangenen derzeitigen und künftigen Rentenlasten an die VBL einen sog. Gegenwert zu zahlen.

Wesen des Umlageverfahrens ist es, dass die eingezahlten Umlagen zur Finanzierung der gegenwärtig zu leistenden Renten verwendet werden. Ein Deckungskapital zur Finanzierung der künftigen Rentenleistungen wird nicht gebildet. Das bedeutet, dass die von dem ausgeschiedenen Arbeitgeber hinterlassenen Rentenlasten für...

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