War der Reformdruck schon aus diesen Gründen sehr groß, so hat die Rentenreform 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung einen grundlegenden Wandel in der Zusatzversorgung unausweichlich gemacht. Bei unveränderter Beibehaltung des Gesamtversorgungssystems hätte die Absenkung des Renteniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Zusatzversorgung kompensiert werden müssen. Der Kostendruck wäre weiter angestiegen und hätte ohne deutliche Leistungseinschränkungen nicht bewältigt werden können. Andererseits waren bei Fortführung des alten Systems die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes von der neuen staatlichen Förderung beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) ausgeschlossen.

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