Die Entgeltumwandlung vermindert das beitragspflichtige Entgelt in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt zu einer entsprechenden Verringerung der Leistungen aus der Sozialversicherung. Auch andere Sozialleistungen, die von der Höhe des Entgelts abhängig sind (z. B. Krankengeldzuschuss, Mutterschaftsgeld), können sich geringfügig vermindern. Diese Einbußen sind aber gegenüber den Vorteilen einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nicht von Bedeutung. So beträgt die Verringerung der gesetzlichen Rente – wenn 1.000 EUR für eine Entgeltumwandlung aufgewendet werden – weniger als 90 Cent.

Zu beachten ist, dass ein Beschäftigter mit privater Krankenversicherung unter Umständen infolge der Entgeltumwandlung unter die Grenze der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung geraten kann. Folge ist die Pflicht zur Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung. Ein bislang voll sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter kann in den Übergangsbereich gelangen, wenn durch die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Entgelt unter den Grenzbetrag absinkt. In diesem Fall hat der Beschäftigte nur noch einen abgestuften Arbeitnehmeranteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen zu entrichten. Es ist ferner möglich, dass ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR infolge der Entgeltumwandlung diese Grenze unterschreitet und damit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei wird.

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