Zusatzversorgungsrechtlich werden die Beschäftigten für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ) weitergearbeitet hätten. Wurde die Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart, so ist das (halbe) Altersteilzeitentgelt vom Arbeitgeber mit 1,8 zu multiplizieren und wird damit auf 90 % des ursprünglichen Vollzeitentgelts hochgerechnet. Aus diesem "erhöhten" Entgelt sind dann Umlagen/Beiträge zu zahlen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV).

Bei vor dem 1.1.2003 vereinbarten "Altfällen" leistete der Arbeitgeber Umlagen/Beiträge nur aus dem tatsächlichen (halben) Altersteilzeitentgelt – die Zusatzversorgungskasse rechnet daraus dennoch eine Leistung in Höhe von 90 % (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV).

3.9.1 Vereinbarung der Altersteilzeit nach dem 31.12.2002

Im Fall einer nach dem 31.12.2002 vereinbarten Altersteilzeit werden die Beschäftigten so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Allerdings werden hier nicht die Versorgungspunkte, sondern das zusatzversorgungspflichtige Entgelt selbst entsprechend erhöht; d. h. es ist – soweit es nicht auf Entgelten beruht, die während der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen – mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren.

Das um das 1,8-Fache erhöhte zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungspunkte, sondern auch Basis für die Höhe der Umlagen, Beiträge und Sanierungsgelder. Das bedeutet, dass bei einer nach dem 31.12.2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit auch die Umlagen, die Umlagebeiträge des Beschäftigten, die Sanierungsgelder und ggf. die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren auf der Basis von 90 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen sind, das der Bemessung der Altersteilzeitbezüge nach § 4 TV ATZ zugrunde liegt.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12.3.2003 wurde klargestellt, dass nur die Bezüge bei der Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit dem 1,8-Fachen zu berücksichtigen sind, die nach § 4 ATZ zur Hälfte geleistet werden. Alle sonstigen zusatzversorgungspflichtigen Bezüge sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie tatsächlich geleistet werden.

 
Praxis-Beispiel

Wurde Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 vereinbart, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während der Altersteilzeit das 1,8-Fache der Bezüge nach § 4 TV ATZ.

 
Vereinbarung der Altersteilzeit 1.8.2018; Beginn 1.1.2019  
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor Altersteilzeit bei Vollbeschäftigung 3.000 EUR
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während Altersteilzeit 1.500 EUR
Entgelt für die Bemessung der Umlage: 1.500 EUR × 1,8 = 2.700 EUR
 
2.700 EUR × Altersfaktor (im 60 Lj.) 0,9 = 2,43 Versorgungspunkte
1.000 EUR

3.9.2 Vereinbarung der Altersteilzeit nach dem 31.12.2009

Durch den Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27.2.2010 wurde die Altersteilzeit neu geregelt. Der TV FlexAZ findet nur auf die ab dem 1.1.2010 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung. Er berührt nicht die vor dem 1.1.2010 nach dem TV ATZ begonnenen Altersteilzeitbeschäftigungen.

Auch bei der ab dem 1.1.2010 vereinbarten Altersteilzeit ist das zusatzversorgungspflichtige Altersteilzeitentgelt mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren. Dieser Faktor steht noch unter dem Vorbehalt einer eventuellen tariflichen Änderung.

3.9.3 Flexirente

Durch das Flexirentengesetz ist seit dem 1.7.2017 die teilweise Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinzuverdienst wesentlich einfacher und flexibler gestaltet worden, sodass die doch recht einengende Regelung von FALTER kaum mehr Sinn ergibt, zumal sie in der Zusatzversorgung keine positiven Auswirkungen hat.

Das Flexirentengesetz bietet älteren Beschäftigten seit Anfang 2017 mehr Anreize als zuvor, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten: mit einer flexiblen Teilrente (auf Wunsch bis zu 99 % der Vollrente) oder mit der Möglichkeit, ab der Regelaltersgrenze neben dem Bezug der vollen Rente noch weiterzuarbeiten und in dieser Zeit zusammen mit dem Arbeitgeber weitere Rentenbeiträge zu zahlen. Dadurch steigt der Rentenanspruch zusätzlich zur jährlichen Rentenanpassung. Versicherte, die vor der persönlichen Regelaltersgrenze in Rente gehen, dürfen einen Hinzuverdienst von bis zu 6.300 EUR brutto pro Kalenderjahr haben, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dieser Hinzuverdienst ist auch innerhalb weniger Monate eines Kalenderjahres erlaubt. Wer mehr verdient, bekommt 40 % der Differenz von Verdienst und Freibeitrag angerechnet.

Diese Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Der Versicherungsfall tritt in der Zusatzversorgung nur dann ein, wenn ein Anspruch auf gesetzliche Altersrente als Vollrente besteht. Der Bezug der Teilrente löst in der Zusatzversorgung keinen Versicherungsfall aus. Solange im Rahmen der Flexirente nur eine gesetzliche Teilrente gezahlt wird und daneben weiterhin das Arbeitsverhältnis besteht, besteht aus der Zusatzversorgung kein Anspruch auf Betriebsrente. D...

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