§ 1 ATV fasst Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbegriff der "Beschäftigten" zusammen.

Der Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt ist oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlands (ZVK Saar) Mitglied ist.

Tarifverträge[1] i. S. d. § 1 ATV sind der

  1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
  2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
  3. Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
  4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BbiG),
  5. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
  6. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) – seit 1.9.2008 ersetzt durch TV-Fleischuntersuchung (noch nicht im ATV/ATV-K aufgenommen),
  7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) – seit 1.9.2008 ersetzt durch TV-Fleischuntersuchung (noch nicht im ATV/ATV-K aufgenommen),
  8. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
  9. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbands, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
  10. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/-innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW).
[1] Christian Fieberg, Neue Betriebsrente im öffentlichen Dienst, Betriebliche Altersversorgung 2002 S. 230 ff.; Annette Stephan, Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst, ZTR 2002 S. 49 ff, S. 150 ff.; Hagen Hügelschäffer, Die neue Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Betriebliche Altersversorgung 2002 S. 237.

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