Aufgabe der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes ist es, den Beschäftigten der an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung nach Maßgabe der Versorgungstarifverträge und der Satzung der jeweiligen Einrichtung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Dementsprechend wird die Zusatzversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in ihren rechtlichen Grundlagen und in ihrer Durchführung von einem Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung gekennzeichnet. Dabei sind 3 Rechtsbeziehungen zu unterscheiden:

  • Arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Nach § 25 TVöD i. V. m. dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV oder ATV-K) ergibt sich die tarif- bzw. arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Beschäftigten bei der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern und für sie die Umlagen, Beiträge oder Zusatzbeiträge zu entrichten. Gegebenenfalls ist bei einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen auch eine finanzielle Beteiligung der Versicherten an der Finanzierung vorgesehen. Schuldner der Umlagen etc. gegenüber der Zusatzversorgungskasse bleibt aber der Arbeitgeber.
  • Dem Arbeitgeber obliegen Hinweis- und Informationspflichten, die – bei fehlerhafter oder Nichterfüllung – zu Schadensersatzansprüchen des Beschäftigten führen können. Der Arbeitgeber sollte daher bei Fragen zur Zusatzversorgung zurückhaltend sein und die Beschäftigten im Zweifelsfall an die Zusatzversorgungskasse verweisen. Beispielsweise hat das Bundesarbeitsgericht – mit seinem Urteil vom 14.1.2009[2a] – entschieden, dass ein Arbeitgeber seine Informationspflichten verletzt hatte, als er bei einer Anfrage nach der voraussichtlichen Rentenhöhe eines Beschäftigten nicht auf eine beabsichtigte Altersteilzeitbeschäftigung hingewiesen hatte.
  • Die versicherungsrechtliche Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung: Ein Arbeitgeber kann nur dann seine Beschäftigten bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichern, wenn er Beteiligter bzw. Mitglied dieser Kasse ist. Die Aufnahme in eine Zusatzversorgungseinrichtung erfolgt durch Abschluss eines entsprechenden Vertrags (Beteiligungsvereinbarung/Mitgliedschaftsvereinbarung). Die Beteiligungsvereinbarung ist ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Zusatzversorgungseinrichtung, aufgrund derer der Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet ist, seine Beschäftigten bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. In der Beteiligungsvereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Arbeitgebers geregelt, alle seine Beschäftigten, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, der Pflichtversicherung zuzuführen, für sie die Umlagen bzw. Beiträge zu entrichten und die für die Durchführung der Versicherungen erforderlichen Angaben (Meldungen) zu machen.
  • Leistungsrechtliche Beziehung zwischen dem Rentenberechtigten (Arbeitnehmer) und der Zusatzversorgungseinrichtung: Während der Versicherung sind der versicherte Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen lediglich bezugsberechtigte Begünstigte aus dem zwischen Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung geschlossenen Versicherungsvertrag (Beteiligungsvereinbarung). Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Beschäftigten und der Zusatzversorgungseinrichtung besteht in dieser Phase noch nicht. Erst mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der Arbeitnehmer bzw. der Hinterbliebene einen unmittelbaren Anspruch gegen die Zusatzversorgungseinrichtung auf deren Leistungen (Rente für Versicherte und/oder Hinterbliebene).

Sowohl die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung als auch die Rechtsbeziehung zwischen dem Rentenberechtigten (Arbeitnehmer) sind privatrechtlicher Natur. Die Zusatzversorgung ist nicht Teil der staatlichen Sozialversicherung. Ansprüche auf Leistungen aus der Zusatzversorgung bestehen daher nur insoweit, als der Arbeitnehmer versichert worden ist und für ihn auch Umlagen bzw. Beiträge gezahlt worden sind. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Versicherung (insbesondere An- und Abmeldung, Zahlung der Umlagen bzw. Beiträge, Abgabe der Meldungen an die Zusatzversorgungseinrichtung) ist der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann Leistungen aus der Zusatzversorgung nur in dem Umfang beanspruchen, in dem er von seinem Arbeitgeber versichert worden ist. Hat der Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine arbeits- und tarifvertraglichen Pflichten den Arbeitnehmer nicht oder nicht ausreichend versichert, unterlässt er z. B. die Anmeldung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet.

 
Wichtig

Nach Eintritt des Versicherungsfalls (Beginn einer Rente) ist die Anmeldung eines Arbeitnehmers zur Pflichtversicherung grundsätzlich nicht mehr möglich. Lediglich im Fall einer Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Anmeldung in der Zusatzv...

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