"Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage, wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist", § 33 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BAT.

Welche Arbeiten als "besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich" anzusehen sind und die Höhe der Zulagen, sind im "Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT" geregelt. (Zulagentarifverträge)

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