Mit Wirkung vom 1.4.1991 wurde durch den 66. ÄnderungsTV der § 33a – Wechselschicht- und Schichtzulagen – in den Manteltarif des BAT eingefügt. Gleichwohl bestand schon vor diesem Zeitpunkt für bestimmte Angestellte nach den Sonderregelungen zum BAT ein tariflicher Anspruch auf Wechselschicht- und Schichtzulagen, z.B. für die Angestellten im Pflegedienst nach der SR 2a.

§ 33a BAT differenziert zunächst zwischen der Wechselschichtzulage und den Schichtzulagen. Innerhalb der Schichtzulagen sind wiederum vier Alternativen zu unterscheiden.

Die Voraussetzungen der Wechselschicht- und Schichtzulagen im Einzelnen sind, unter Darlegung der vielfältigen Rechtsprechung hierzu, ausführlich in "Wechselschichtzulagen" und "Schichtzulagen" geschildert. Zusätzlich zu den nachfolgenden Erläuterungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

4.1 Wechselschichtzulage

Wechselschichtzulage i. H v. 102,26 EUR monatlich erhält, wer

  • ständig
  • im Wechselschichtdienst eingesetzt ist und dabei
  • in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet (§ 33a Abs. 1 BAT).

Wechselschichten sind nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT "wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird".

Ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in den verschiedenen Arbeitsschichten ist nicht erforderlich.[1]

Der Angestellte muss jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats wieder in der Nachtschichtfolge auftauchen (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT).

Bei Berechnung der 40 Arbeitsstunden "in der Nachtschicht" sind nur die Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die in die dienstplanmäßige Nachtschicht fallen.

In der Spätschicht abgeleistete "Nachtarbeit" (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT) darf nicht angerechnet werden.[2]

Nachtschichten im Sinne von § 33a BAT sind jedoch – unabhängig von ihrer Bezeichnung – alle Schichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Der für Betreuer in einem Studentenwohnheim mit Schwerstbehinderten aufgestellte Dienstplan sieht vor:

Frühschicht: 7 – 16 Uhr

Spätschicht: 16 – 1 Uhr

Nachtschicht: 22 – 7 Uhr.

Auch die im Rahmen der "Spätschicht" geleisteten Stunden sind als Nachtarbeit im Sinne des § 33a BAT zu werten.

4.2 Schichtzulagen

Schichtzulage nach § 33a Abs. 2 BAT erhält, wer ständig Schichtarbeit zu leisten hat.

"Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht", § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT.

Von Schichtarbeit ist auszugehen,

  • wenn mehrere Arbeitnehmer eine Arbeitsaufgabe in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erledigen
  • und dabei auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit tätig sind.[1]

Der Angestellte muss spätestens nach Ablauf eines Monats in die andere Schicht wechseln (z.B. von der Frühschicht in die Spät- oder ggf. Nachtschicht).

Nach der Rechtsprechung ist ein gleichmäßiger Einsatz des Arbeitnehmers in allen Schichten nicht erforderlich.[2]

Nicht jeder Einsatz in Schichtarbeit begründet den Anspruch auf die monatlich zu zahlende Schichtzulage. Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

§ 33a Abs. 2 BAT unterscheidet vier Gruppen:

  1. Eine Schichtzulage i.H. v. 61,36 EUR wird dem Angestellten gewährt,

    • der ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
    • nur deshalb keine Wechselschichtzulage erhält, weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit an Wochenenden von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist.
     
    Praxis-Beispiel

    Im Ambulanz- und OP-Bereich eines Krankenhauses wird das Wochenende mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgedeckt.

    Die Mitarbeiter erhalten keine Wechselschichtzulage, sondern nur die Schichtzulage von 61,36 EUR

  2. Schichtzulage i.H. v. 61,36 EUR erhält auch, wer

    • ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
    • nur deshalb keine Wechselschichtzulage erhält, weil er die durchschnittlich mindestens 40 Nachtarbeitsstunden nicht in je fünf, sondern nur in je sieben Wochen erreicht.
  3. Anspruch auf 46,02 EUR Schichtzulage hat, wer

    • ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
    • die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden leistet.
  4. Schichtzulage i.H. v. 35,79 EUR erhält, wer

    • ständig Schichtarbeit zu leisten hat und
    • die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden leistet.

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden (Protokollnotiz zu § 33a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b BAT).

 
Praxis-Beispiel

Beginnt im Arbeitsbereich des Angestellten die früheste Schicht um 5.00 Uhr und endet die späteste Schicht um 23.00 Uhr (was heute im Zwei-Schicht-Betrieb kaum noch möglich ist), wird die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne von 18 Stunden geleistet. Es besteht Anspruch auf Schichtzulage in Höhe von 46,02 EUR.

Beginnt die früheste Schicht um 6.00 Uhr und endet die späteste...

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