Anspruch auf eine Meisterzulage von monatlich 38,35 EUR haben die in § 6b TV über Zulagen an Angestellte (Bund/TdL) bzw. § 4a TV über Zulagen an Angestellte (VkA) aufgeführten Mitarbeiter.

Dies sind insbesondere

  • Handwerks-, Industrie- oder Gärtnermeister, die als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte aufgrund des Umfangs und der Bedeutung ihres Aufgabengebietes in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert sind
  • Beleuchtungsmeister, Gewand-, Requisiten-, Theater-, Schuhmacher-, Tapeziermeister und Tontechniker an Theatern und Bühnen
  • geprüfte Schwimmmeister.

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