Praxis-Tipp

Mit den Urteilen vom 24.3.2010[1] hat das BAG entschieden, dass die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit auch zu zahlen ist, wenn die für den Zulagenanspruch geforderten Schichten nur wegen Urlaub oder aus anderen in § 21 TVöD genannten Gründen nicht geleistet werden.

Damit besteht Anspruch auf die Schichtzulage auch dann, wenn die geforderten Schichten (z. B. die Früh- oder die Spätschicht) wegen

  • Urlaub, Zusatzurlaub
  • Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums bis zu 6 Wochen nach § 22 Abs. 1
  • Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen nach § 29
  • Freistellung am 24. und 31.12.

nicht geleistet wurde.

Entscheidend ist, ob der Beschäftigte ohne die Freistellung die geforderten Schichten geleistet hätte. Es gilt das sog. Lohnausfallprinzip.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und Beispiele wird auf die Ausführungen zur Wechselschichtzulage, oben, Ziffer 3.1.1.2, Zulage für ständige Wechselschichtarbeit, bei Urlaub und Krankheit, verwiesen.

[1] BAG, Urteil v. 24.3.2010, 10 AZR 58/09; vgl. auch BAG, Urteil v. 24.3.2010, 10 AZR 152/09 – Wechselschichtzulage und 10 AZR 570/09 – Schichtzulage.

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